Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde die nöthigen Räumlich- 
keiten zu stellen hat. 
(V. Z. G. §. 65 Abs. 2.) 
§. 27. 
crc) Prüfung des Verschlusses und Erneuerung desselben bei zufälliger Verletzung. 
Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transport bis zum Bestimmungsorte 
berührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor dem Abgange jedes 
Zuges sich von dem vorgeschriebenen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter 
gehenden Wagen zu überzeugen und die erfolgte Revision und den Befund des Ver- 
schlusses auf dem Begleitzettel zu bescheinigen. 
Wird der Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Zug- 
führer bei dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amte auf genaue Untersuchung 
des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich 
die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und gibt sie an dasjenige Amt, 
welchem die Wagen zu gestellen sind, ab (V. Z. G. 8. 96 Abs. 2). 
§. 28. 
e) Abfertigung am Bestimmungsorte. 
aa) Vorführung der Wagen und Uebergabe der Abfertigungspapiere 2c. 
Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergibt der Zugführer oder sonstige 
Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel 
und Papiere (§. 21). Zugleich sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Ab- 
fertigungsstelle vorzuführen. 
8. 29. 
bb) Revision des Verschlusses. 
Begleitzettel- Empfangs-Register. 
Die Wagen beziehungsweise die abhebbaren Behälter werden in Beziehung auf 
ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. 
Der vorgelegte Begleitzettel, auf welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellver- 
treter den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird in ein nach dem Muster E zu führen- 
des Register, das Begleitzettel-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 
eingetragen.
	        
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