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die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde die nöthigen Räumlich-
keiten zu stellen hat.
(V. Z. G. §. 65 Abs. 2.)
§. 27.
crc) Prüfung des Verschlusses und Erneuerung desselben bei zufälliger Verletzung.
Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transport bis zum Bestimmungsorte
berührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor dem Abgange jedes
Zuges sich von dem vorgeschriebenen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter
gehenden Wagen zu überzeugen und die erfolgte Revision und den Befund des Ver-
schlusses auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.
Wird der Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Zug-
führer bei dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amte auf genaue Untersuchung
des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich
die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und gibt sie an dasjenige Amt,
welchem die Wagen zu gestellen sind, ab (V. Z. G. 8. 96 Abs. 2).
§. 28.
e) Abfertigung am Bestimmungsorte.
aa) Vorführung der Wagen und Uebergabe der Abfertigungspapiere 2c.
Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergibt der Zugführer oder sonstige
Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel
und Papiere (§. 21). Zugleich sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Ab-
fertigungsstelle vorzuführen.
8. 29.
bb) Revision des Verschlusses.
Begleitzettel- Empfangs-Register.
Die Wagen beziehungsweise die abhebbaren Behälter werden in Beziehung auf
ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.
Der vorgelegte Begleitzettel, auf welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellver-
treter den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird in ein nach dem Muster E zu führen-
des Register, das Begleitzettel-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7
eingetragen.