Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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desselben  bemerkt  ist.  Wo  dieses  nach  der  Natur  des  Gegenstandes  nicht  stattfinden  kann,  oder  bisher
nicht  geschehen  ist,  muß  das  Privilegium,  bel  Vermeldung  des  Erlöschens,  binnen  drei  Monaten  nach
dem  Jnkrasttreten  dieses  Gesetzes  zur  Eintragung  in  die  Eintragsrolle  angemeldet  und  von  dem  Kuratorium
  derselben  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

8.  61.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Werke  inländischer  Urheber,  gleichvicl  ob
die  Werke  im  Inlande  oder  Auslande  erschienen  oder  überhaupt  noch  nicht  veröffentlicht  sind.

Wenn  Werke  ausländischer  Urheber  bei  Verlegern  erscheinen,  die  im  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes  ihre  Handelsniederlassung  haben,  so  stehen  diese  Werke  unter  dem  Schutze  des  gegenwärtigen
Gesetzes.

S.  62.

Dlejenlgen  Werke  ausländischer  Urheber,  welche  in  einem  Orte  erschienen  sind,  der  zum  ehemaligen
  Deutschen  Bunde,  nicht  aber  zum  Norddeutschen  Bunde,  gehört,  genleßen  den  Schutz  dieses  Gesetzes
  unter  der  Voraussetzung,  daß  das  Recht  des  betreffenden  Staates  den  innerhalb  des  Norddeutschen
  Bundes  erschienenen  Werken  einen  den  einheimischen  Werken  gleichen  Schutz  gewährt;  jedoch
dauert  der  Schutz  nicht  länger  als  in  dem  betreffenden  Staate  selbst.  Dasselbe  gilt  von  nicht  veröffentlichen
  Werken  solcher  Urheber,  welche  zwar  nicht  im  Norddeutschen  Bunde,  wohl  aber  im  ehemallgen
  Deutschen  Bundesgeblete  staatsangehörig  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Hschsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.