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desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann, oder bisher
nicht geschehen ist, muß das Privilegium, bel Vermeldung des Erlöschens, binnen drei Monaten nach
dem Jnkrasttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet und von dem Kuratorium
derselben öffentlich bekannt gemacht werden.
8. 61.
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber, gleichvicl ob
die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind.
Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Norddeutschen
Bundes ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen
Gesetzes.
S. 62.
Dlejenlgen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen
Deutschen Bunde, nicht aber zum Norddeutschen Bunde, gehört, genleßen den Schutz dieses Gesetzes
unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Norddeutschen
Bundes erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch
dauert der Schutz nicht länger als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt von nicht veröffentlichen
Werken solcher Urheber, welche zwar nicht im Norddeutschen Bunde, wohl aber im ehemallgen
Deutschen Bundesgeblete staatsangehörig sind.
Urkundlich unter Unserer Hschsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen.