Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

5.  6.

Die  Eintragung  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister  muß  enthalten:

1)  den  Namen  und  die  Galtung  des  Schiffes  (ob  Barke,  Brigg  u.  s.  w.);

2)  seine  Größe  und  die  nach  der  Giöße  berechnete  Tragfähigkeit;

3)  die  Zeit  und  den  On  seiner  Erbanung,  oder,  wenn  es  die  Flagge  eines  nicht  zum  Norddeutschen
  Bunde  gehörenden  Landes  geführt  hat,  den  Thatumstand,  wodurch  es  das  Recht,  die
Bumessflagge  zu  führcn,  erlangt  hat,  und  außerdem,  wenn  thunlich,  die  Zeit  und  den  Ort  der
Erbauung;

4)  den  Helmathshafen;

5)  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Rheders,  oder,  wenn  eine  Rhederei  besteht,  den
Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  aller  Mi#rheder  und  die  Größe  der  Schiffspart  eines  Jeden;
  ist  eine  Handelsgesellschaft  Rheder  oder  Mitrheder,  so  sind  die  Firma  und  der  Ort,  an
welchem  die  Gesellschast  ihren  Sitz  hat,  und,  wenn  die  Gesellschaft  nicht  eine  Aktiengesellschaft
ist,  die  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  aller  die  Handelsgesellschaft  bildenden  Gesellschafter
einzutragen;  bei  der  Kommamitgesellschaft  auf  Aktien  genügt  statt  der  Eintragung  aller  Gesellschaster
  die  Eintragung  aller  persönlich  haftenden  Gesellschafter;

6)  den  Rechtegrund,  auf  welchem  die  Erwerbung  des  Eigenthums  des  Schiffes  oder  der  einzelnen
Schiffsparten  beruht;

7)  Die  Nationalliät  des  Rheders  oder  der  Milrheder;

8)  den  Tag  der  Eintragung  des  Schiffes.

Ein  jedes  Schiff  wird  in  das  Schiffsregister  unter  einer  besonderen  Ordnungsnummer  eingetragen.

8.  7.

Die  Eintragung  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister  darf  erst  geschehen,  nachdem  das  Recht
desselben,  die  Bundesflagge  zu  führen,  und  alle  in  dem  §.  6.  bezeichneten  Thatsachen  glaubhaft  nachgewiesen
  sind.

5.  8.

Ueber  die  Eintragung  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister  wird  von  der  Registerbehörde  eine
mit  dem  Inhalt  der  Eintragung  übereinstimmende  Urkunde  (Certifikat)  ausgefertigt.

Das  Certifikat  muß  außerdem  bezeugen,  daß  die  nach  §.  7.  erforderlichen  Nachweisungen  geführt
sind,  sowle,  daß  das  Schiff  zur  Führung  der  Bundeöflagge  befugt  sei.

8.  9.
Durch  das  Certifikat  wird  das  Recht  des  Schiffes,  die  Bundesflagge  zu  führen,  nachgewiesen.
Zum  Nachweis  dieses  Rechts  ist  insbesondere  ein  Seepaß  nicht  erforderlich.