Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel 3. 
Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu bestimmenden 
Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das vierzehnte Deutsche Bundesarmee- 
korps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, 
Regimenter und selbstständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende 
Nummer in dem Deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im Königlich Würt- 
tembergischen Verbande. 
Artikel 4. 
Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen unter den Oberbefehl 
Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an 
einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der 
Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt: 
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als Soldat 
treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten 
und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will. So wahr 
mir Gott helfe.“ 
Artikel 5. 
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere und Beamten des 
Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine Majestät den König von 
Württemberg, diejenige des Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger 
Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherr. Seine 
Majestät der König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm 
Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen 
Befugnisse sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen 
Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Befugnisse des Armeekorpskomman- 
danten, beziehungsweise des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung zustehenden 
Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer Dislozirung soll für die 
Dauer friedlicher Verhältnisse das Württembergische Armeekorps in seinem Verband 
und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislozirt sein; eine 
hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeloherrn, sowie die Dislozirung anderer 
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