Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere müssen sie die Befehlshaber derselben von den 
in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschristen und Ortsgebräuchen, 
sowie von etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten. 
8. 28. 
Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundeskonsuln bei den Orts- 
und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun. 
. 8. 29. 
Die Bundeskonsuln haben zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, ins- 
besondere zum Transport von Verbrechern und hülfsbedürftigen Personen, den Beistand der Befehls- 
haber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen. 
S. 30. 
Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der Bundesflagge bestehenden 
Vorschriften zu überwachen. 
8. 31. 
Sie haben die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an den Bundeskanzler über 
Unterlassung dieser Meldung zu berichten. 
8. 32. 
Sie bilden für die Schiffe der Bundes-Handelsmarine im Hafen ihrer Residenz die Musterungs- 
behörde. 
S. 33. 
Sie sind befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben. 
8. 34. 
Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundesfonsuln auf Autrag 
des Schiffers bei den Orts= cder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforder- 
lichen Schritte zu thun. 
#. 35. 
Die Bundeskonsuln sind befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung 
des Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffs= 
führer einzusetzen. 
#. 36. 
Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen, und bei Unfällen, von welchen die Schiffe 
betroffen werden, die erforderlichen Bergungs= und Rettungsmaßregeln einzuleiten und zu überwachen, 
sowie in Fällen der großen Haverei auf Antrag des Schlffsführers die Dispache aufzumachen.
	        
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