Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 37. 
In Betreff der Befugniß der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch 
den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entschei- 
dung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften Art. 499. 537. 547. 
686. des Allgemeinen Deutscken Hanvelsgesetzbuches maaßgebend; in Betreff ihrer Besugniß zur Er- 
theilung von interimistischen Schiffscertifikaten bewendet es bei den Vorschriften des Bundesgesetzes, 
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, 
vom 25. Oktober 1867. 
#. 38. 
Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bundesgesetz festgestellt. 
Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes erfolgt die Gebührenerhebung nach einem von dem Bun- 
deskanzler im Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und Verkehr zu er- 
lassenden provisorischen Tarife. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. November 1867. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Das in §. 24. des vorstehenden Gesetzes in Bezug genommene, über die Gerichtsbarkeit der 
Konsuln in Preußen erlassene Gesetz vom 29. Junt 1865 lautet, wie folgt: 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
— 
Unseren Konsulu steht die Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren, in welchen ihnen 
durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist. Der Kon-
	        
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