Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  17.

Rücksichtlich  der  strasbaren  Handlungen  ist  anzunehmen,  daß  für  die  der  Konsulargerichtsbarkelt
unterworfenen  Personen  das  Strafgesetzbuch  vom  14.  April  1851.  und  die  übrigen  in  der  Monarchie
geltenden  Strafgesetze  auch  in  den  Konsulatsbezirken  Geltung  haben.  Die  für  die  Konsulatsbezlrke
erlassenen  Strafgesetze  der  Landesreglerungen  bleiben  außer  Anwendung,  insofern  nicht  durch  Staatsverträge
  oder  Herkommen  elwas  Anderes  bestimmt  ist.

Jeder  Konsul  ist  besugt,  für  seinen  Jurisdiktionsbezirk  oder  einen  Theil  desselben  polizeiliche  Vorschristen
  mit  verbindlicher  Kraft  für  die  seiner  Gerichtsbarkelt  unterworfenen  Personen  zu  erlassen,  und
die  Nlchtbefolgung  derselben  mit  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  zehn  Thalern  zu  bedrohen.

Diese  Vorschriften  sind  sofort  in  Abschrift  der  vorgesetzten  Gesandtschaft  und  in  Ermangelung
derselben  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  einzureichen.  Sowohl  der  Gesandte  als  der
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  befugt,  die  polizeflichen  Vorschristen  des  Konsuls  außer
Kraft  zu  setzen.

Die  Verkündung  der  volizellichen  Vorschriften  erfolgt  in  der  im  Konsulatsbezirk  üblichen  Weise
und  jedenfalls  durch  Aushang  in  dem  gerlchtlichen  Geschäftslokal  des  Konsuls.

5S.  18.

Neue  Gesetze  erlangen  in  den  Konsulatsbezirken  Gesetzeskraft  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  das  betreffende  Stück  der  Gesetz  Sammlung  in  Berlin  ausgegeben
  worden  ist,  insofern  nicht  das  neue  Gesetz  eine  andere  Zeitbestimmung  für  den  Anfang  seiner
Geltung  in  den  Konsulalsbezirken  oder  die  Bestimmung  elner  späteren  Zeit  für  den  Anfang  seiner
allgemeinen  Geltung  enthält.  «

«  8.  19.

Die  von  den  Konsuln  für  die  Gerichtshandlungen  zu  erhebenden  Kosten  und  Gebühren  werden
durch  einen  Tarif  bestimmt,  welchen  die  Minister  der  auswärtigen  Angelegenhelten,  der  Justiz  und  der
Finanzen  zu  erlassen  haben.

Dieser  Tarif  darf  keine  höheren  Sätze  vorschreiben,  als  die  Gebühren=  und  Kostengesetze  zulassen,
welche  für  die  im  s§.  2  bezeichneten  Landestheile  ergangen  sind.

II.  Bestimmungen,  betreffend  das  Verfahren  bei  Ausübung  der  Civilgerichtsbarkeit.

8.  20.

Bei  Ausũbung  der  Civilgerichtobarkeit  der  Konsuln  bestimmt  sich  sowohl  in  Angelegenheiten  der
streitigen,  als  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  das  Verfahren  nach  den  für  die  in  8.  2  bezeichneten
Landestheile  bestehenden  Vorschriften,  insoweit  diese  nicht  Einrichtungen  und  thatsächliche  Verhältnisse
voraussetzen,  welche  in  den  Konsulatsbezirken  fehlen.

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