78 Tit. V. Armenwesen.
Das Darlehen muß zur Erhaltung des Anwesens des Empfängers,
zur Anschaffung gefallenen Viehes, mangelnder Saatfrüchte, Brodfrüchte,
des zu Verlust gegangenen Handwerkszeugs, zur Reparatur der Wohnund
Wirthschaftsgebäude verwendet werden, wofür der Armenpflegschaftsrath
zu haften hat. Der Darlehenssucher hat sich an den Armenpflegschaftsrath
zu wenden, welcher das Gesuch aufzunehmen und zu instruiren,
insbesondere ein Zeugniß darüber auszustellen hat:
a) daß sich Bittsteller rechtlich und sittlich aufgeführt habe, erwerbsam
und thätig sei,
b) daß ein unverschuldeter Nothfall und welcher? die Gefährdung
seines Erwerbstandes herbeigeführt habe und daß die Möglichkeit,
denselben zu erhalten, nur durch ein Darlehen aus der Kreishülfskasse
bedingt sei, und
JP) daß er sich auf einem andern Wege die hiezu nöthigen Mittel nicht
verschaffen könne;
d) welche Sicherheit für das Darlehen geleistet wird, ob Hypothek,
Faustpfand oder Bürgschaft, in welchen Annuitäten dasselbe zurückgezahlt
werden soll, und endlich die Familienverhältnisse und die
Erwerbsfähigkeit der Familienglieder.
Das Protokollargesuch sammt dem Gutachten des Armenpflegschaftsraths
und den sonstigen Belegen ist dem Königlichen Bezirksamt zur weiteren
Instruktion und Verfügung mit Begleitungsbericht in Vorlage zu
ringen.
Im Uebrigen wird auf die Statuten der Kreishülfskasse Bezug genommen,
welche von Zeit zu Zeit in den Kreisamtsblättern auf's Neue
veröffentlicht werden.
Denselben Zweck, welchen die Kreishülfskassen für einen ganzen Kreis
haben, haben die Distriktshülfskassen für einen Distrikt oder Verwaltungsbezirk,
und die Orts-, Leih= und Hülfskasse für eine einzelne Gemeinde.
Der Entwurf der Statuten steht im ersten Falle dem Distriktsrath
und im zweiten Falle dem eigens gewählten Ausschusse zu, und
sind solche der Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die
genehmigten Statuten und sonstigen erwachsenen Aktenprodukte, Gesuche
und dergl. sind sub Tit. V Ziffer 8 der Registratur zu hinterlegen.
JZiffer 9. Armenbeschäftigungsanstalten.
Die Beschäftigung der Armen durch Arbeit ist ein Grundzug des
neuen Armengesetzes. So lange der Arme im Stande ist, seinen Unterhalt
entweder ganz oder theilweise zu verdienen, soll ihm keine Unterstützung
bewilligt und dieselbe sogar so lange entzogen werden, bis er
sich der ihm angewiesenen Arbeit unterzieht. Daß kranke und schwächliche
Personen entweder-gar nichts arbeiten oder doch nur leichte Arbeiten
verrichten können, versteht sich von selbst. Die Arbeiten selbst sind
sehr verschieden und richten sich sowohl nach dem Geschlecht der Arbeiter
als auch nach anderen Verhältnissen: Für Personen weiblichen Geschlechts
eignen sich Arbeiten im Stricken, Häckeln, Nähen 2c., für Personen männlichen
Geschlechts Holzschnitzereien, welcher Industriezweig z. B. in den
Nhöngegenden zu Hause ist.