Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

78  Tit.  V.  Armenwesen.

Das  Darlehen  muß  zur  Erhaltung  des  Anwesens  des  Empfängers,
zur  Anschaffung  gefallenen  Viehes,  mangelnder  Saatfrüchte,  Brodfrüchte,
des  zu  Verlust  gegangenen  Handwerkszeugs,  zur  Reparatur  der  Wohnund
  Wirthschaftsgebäude  verwendet  werden,  wofür  der  Armenpflegschaftsrath
  zu  haften  hat.  Der  Darlehenssucher  hat  sich  an  den  Armenpflegschaftsrath
  zu  wenden,  welcher  das  Gesuch  aufzunehmen  und  zu  instruiren,
insbesondere  ein  Zeugniß  darüber  auszustellen  hat:

a)  daß  sich  Bittsteller  rechtlich  und  sittlich  aufgeführt  habe,  erwerbsam
und  thätig  sei,

b)  daß  ein  unverschuldeter  Nothfall  und  welcher?  die  Gefährdung
seines  Erwerbstandes  herbeigeführt  habe  und  daß  die  Möglichkeit,
denselben  zu  erhalten,  nur  durch  ein  Darlehen  aus  der  Kreishülfskasse
  bedingt  sei,  und

JP)  daß  er  sich  auf  einem  andern  Wege  die  hiezu  nöthigen  Mittel  nicht
verschaffen  könne;

d)  welche  Sicherheit  für  das  Darlehen  geleistet  wird,  ob  Hypothek,
Faustpfand  oder  Bürgschaft,  in  welchen  Annuitäten  dasselbe  zurückgezahlt
  werden  soll,  und  endlich  die  Familienverhältnisse  und  die
Erwerbsfähigkeit  der  Familienglieder.

Das  Protokollargesuch  sammt  dem  Gutachten  des  Armenpflegschaftsraths
  und  den  sonstigen  Belegen  ist  dem  Königlichen  Bezirksamt  zur  weiteren
  Instruktion  und  Verfügung  mit  Begleitungsbericht  in  Vorlage  zu

ringen.

Im  Uebrigen  wird  auf  die  Statuten  der  Kreishülfskasse  Bezug  genommen,
  welche  von  Zeit  zu  Zeit  in  den  Kreisamtsblättern  auf's  Neue
veröffentlicht  werden.

Denselben  Zweck,  welchen  die  Kreishülfskassen  für  einen  ganzen  Kreis
haben,  haben  die  Distriktshülfskassen  für  einen  Distrikt  oder  Verwaltungsbezirk,
  und  die  Orts-,  Leih=  und  Hülfskasse  für  eine  einzelne  Gemeinde.
  Der  Entwurf  der  Statuten  steht  im  ersten  Falle  dem  Distriktsrath
  und  im  zweiten  Falle  dem  eigens  gewählten  Ausschusse  zu,  und
sind  solche  der  Verwaltungsbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die
genehmigten  Statuten  und  sonstigen  erwachsenen  Aktenprodukte,  Gesuche
und  dergl.  sind  sub  Tit.  V  Ziffer  8  der  Registratur  zu  hinterlegen.

JZiffer  9.  Armenbeschäftigungsanstalten.

Die  Beschäftigung  der  Armen  durch  Arbeit  ist  ein  Grundzug  des
neuen  Armengesetzes.  So  lange  der  Arme  im  Stande  ist,  seinen  Unterhalt
  entweder  ganz  oder  theilweise  zu  verdienen,  soll  ihm  keine  Unterstützung
  bewilligt  und  dieselbe  sogar  so  lange  entzogen  werden,  bis  er
sich  der  ihm  angewiesenen  Arbeit  unterzieht.  Daß  kranke  und  schwächliche
  Personen  entweder-gar  nichts  arbeiten  oder  doch  nur  leichte  Arbeiten
  verrichten  können,  versteht  sich  von  selbst.  Die  Arbeiten  selbst  sind
sehr  verschieden  und  richten  sich  sowohl  nach  dem  Geschlecht  der  Arbeiter
als  auch  nach  anderen  Verhältnissen:  Für  Personen  weiblichen  Geschlechts
eignen  sich  Arbeiten  im  Stricken,  Häckeln,  Nähen  2c.,  für  Personen  männlichen
  Geschlechts  Holzschnitzereien,  welcher  Industriezweig  z.  B.  in  den
Nhöngegenden  zu  Hause  ist.