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8. 21.
Es bleiben insbesondere die Vorschristen, welche die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen,
eußer Anwendung. Dasselbe gilt von den auf die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich beziehen-
den Vorschriften, insoweit nicht die Zuständigkeit des Konsulargerichts (§. 9.) begründet ist. Die Zu-
ständigkeit des letzteren trltt ein für die mündliche Verhandlung und für die auf die mündliche Ver-
hanvlung zu erlassenden Entscheidungen in Civilprozeßsachen mit Ausschluß der Bagatellsachen.
# . 22.
Bei Prozessen, in welchen eine der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterworfene Person als Partei
betheiligt ist, findet an Orten, wo es herkömmlich ist, auf Verlangen dieser Partei die Verhandlung
und Entscheidung durch eine Kommission statt, deren Zusammensetzung und deren Verfahren sich durch
das Herkommen bestimmt. Das Erkenniniß der Kommission bedarf der Bestätigung (Homologation)
des Konsuls. Dieser hat das Erkenntniß nur dann zu bestätigen, wenn er dasselbe formell und materiell
gerechtfertigt findet. Gegen das von dem Konsul bestätigte Erkenntniß finden dieselben Rechtemittel
statt, welche gegen die von dem Konsul selbstständig erlassenen Erkenntnisse statthaft sind.
#. 23.
Für die zur Zuständigkelt der Konsuln gehörigen Civilsachen wird die Gerichtsbarkeit der zweiten
Instanz von dem Appellationsgericht in Steltin, die der dritten und höchsten Instanz von dem Ober-
tribunal in Berlin in gleicher Art ausgeübt, wie für die, zur Zuständigkeit der im §. 2. bezelchneten
Gerlchte des Inlandes gehörigen Civilsachen. Es gilt dies insbesondere von den Beschwerden und
Rechtsmitteln, insowelt in den nachstehenden Paragraphen nicht etwas Anderes bestimmt ist.
8. 24.
Die auf die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in schleunigen Sachen sich beziehen-
den Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschristen über die Anmeldungsfrist, bleliben außer Anwendung.
Es sind mit dieser Ausnahme die Vorschriften über die Fristen und das Verfahren für die Rechts-
mittel in nicht schleunigen Sachen auch auf die schleunigen Sachen anwendbar.
8. 25.
Das Rechtsmittel der Appellation ist bei dem Konsul nicht allein anzumelden, sondern auch
innerhalb der gesetzlichen Frist (s. 17. der Verordnung vom 21. Juli 1846., Gesetz-Samml. S. 291.)
einzuführen und zu rechtfertigen.
8. 26.
Nach dem Eingang der Einführungs= und Rechtfertigungsschrift beschließt der Konsul über die
Zulassung des Rechtsmittels. Wird dasselbe von ihm zurückgewiesen, so findet gegen die zurückwelsende
Verfügung Beschwerde nach den Bestimmungen des §. 34. der Verordnung vom 21. Jull 1846. statt.
Hält der Konsul die Zulassung des Rechtsmittels für gerechtfertigt, so erläßt er die Aufforderung an