Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

52 
  
3. Verreibungen. kr. 
Aus 1 Theil trockenen Arzneistoffes und 100 Theilen Milch- 
zuckers durch einstündiges Zusammenreiben bereitet, Fbis 1 Grummmmm 8 
jedes weitere Gruum 4 
Bei Verreibungen, welche im Verhältniss von 1 zu 10 bereitet sind, darf für die erste Verreibung 
der Preis des angewendeten Arzneistoffes noch besonders in Rechnung gebracht werden. 
Wenn ausser den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet vird, welches durch längeres 
Verreiben bereitet werden muss, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch 3 kr. in Rechnung gebracht 
werden. 
Die ausser den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung homöopathischer Arzneien ge- 
bräuchlichen Vehikel wie 
destillirtes Wasser, Weingeist, Süssholzwurzelpulver u. s. w., 
sowie 
die Wägungen, das Mengen und Austheilen der Pulver und sonstige Arbeiten, 
dann 
Gläser, Schachteln und andere Gefässe 
sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.