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II.
Taxe der thierärztlichen Arzneimittel.
1) Die Apotheker sind nicht verpflichtet, sämmtliche in der Tare aufgeführte Veterinär-=mittel
und Formen dieser Mittel, sondern nur diejenigen Mittel und in denjenigen
Formen vorräthig zu halten, welche von den Thierärzten ihres Kundenbezirks gefordert
und verordnet werden.
Alle diese Arzneistoffe, welche ausschließlich für kranke Thiere angewendet werden,
und die nur für die Thierheilkunde erforderlichen Pulver von Arzneistoffen sind von
den für die menschliche Heilkunde bestimmten Arzneistoffen genau zu scheiden.
Die in der Tare mit dem Beiwort „venalis“ bezeichneten Präparate sind nicht in
dem für die menschliche Therapie geforderten Zustand exakter Reinheit, sondern in
der relativ guten Beschaffenheit zu dispensiren, in welchen Fabrikation und Handel
dieselben liefern.
Die nicht mit diesem Beiwort versehenen Präparate sind in der den Vorschriften
der Pharmakopde entsprechenden Beschaffenheit bereit zu halten.
4) Die allgemeinen Vorschriften 2. bis 10. der voranstehenden Medikamententare gelten
auch für diese Tare. .
5) Bei bedeutender Ausdehnung und Dauer einer unter Staatsfürsorge stehenden Seuche
unter den Hausthieren ist dafür zu sorgen, daß über die Lieferung der in größerer
Menge erforderlichen Arzneimittel mit dem oder den betreffenden Apothekern ein billiger
Akkord abgeschlossen wird.
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