Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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II.

Taxe  der  thierärztlichen  Arzneimittel.

1)  Die  Apotheker  sind  nicht  verpflichtet,  sämmtliche  in  der  Tare  aufgeführte  Veterinär-=mittel
  und  Formen  dieser  Mittel,  sondern  nur  diejenigen  Mittel  und  in  denjenigen
Formen  vorräthig  zu  halten,  welche  von  den  Thierärzten  ihres  Kundenbezirks  gefordert
  und  verordnet  werden.

Alle  diese  Arzneistoffe,  welche  ausschließlich  für  kranke  Thiere  angewendet  werden,

und  die  nur  für  die  Thierheilkunde  erforderlichen  Pulver  von  Arzneistoffen  sind  von

den  für  die  menschliche  Heilkunde  bestimmten  Arzneistoffen  genau  zu  scheiden.

Die  in  der  Tare  mit  dem  Beiwort  „venalis“  bezeichneten  Präparate  sind  nicht  in

dem  für  die  menschliche  Therapie  geforderten  Zustand  exakter  Reinheit,  sondern  in

der  relativ  guten  Beschaffenheit  zu  dispensiren,  in  welchen  Fabrikation  und  Handel
dieselben  liefern.

Die  nicht  mit  diesem  Beiwort  versehenen  Präparate  sind  in  der  den  Vorschriften
der  Pharmakopde  entsprechenden  Beschaffenheit  bereit  zu  halten.

4)  Die  allgemeinen  Vorschriften  2.  bis  10.  der  voranstehenden  Medikamententare  gelten
auch  für  diese  Tare.  .

5)  Bei  bedeutender  Ausdehnung  und  Dauer  einer  unter  Staatsfürsorge  stehenden  Seuche
unter  den  Hausthieren  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  über  die  Lieferung  der  in  größerer
Menge  erforderlichen  Arzneimittel  mit  dem  oder  den  betreffenden  Apothekern  ein  billiger
  Akkord  abgeschlossen  wird.

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