Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur 
mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich 
nicht um Besetzung Süddeutscher oder Westdeutscher Festungen handelt. 
Artikel 7. 
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreich Württemberg ge- 
legenen festen Plätze, welche nach Artikel 65 der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn 
zusteht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestig- 
ungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden 
Falls mit dem König von Württemberg vorher in Vernehmen setzen; ebenso wenn der 
Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps wählen will. 
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden 
über die Offiziere des Königlich Württembergischen Armeekorps vom Stabsoffizier auf- 
wärts alljährlich Personal-- und Qualifikations-Berichte nach Preußischem Schema auf- 
gestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt. 
Artikel 8. 
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren Dienst 
der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Königlich Württembergische 
Offiziere je auf 1—2 Jahre in die Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische 
Offiziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandirt. 
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus Königlich 
Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee oder umgekehrt haben 
in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden. 
Artikel 9. 
Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht zusteht, sich jederzeit durch 
Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die 
Königlich Württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchst- 
selbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner 
Majestät dem König von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder 
bei den Uebungen inspiziren lassen. 
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persönlichen Mißstände 
wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen, welcher seinerseits
	        
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