Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel  3.

Von  dieser  Rückkehr  an  bilden,  beginnend  mit  einem  noch  näher  zu  bestimmenden
Tage,  die  Königlich  Württembergischen  Truppen  das  vierzehnte  Deutsche  Bundesarmeekorps
  mit  ihren  eigenen  Fahnen  und  Feldzeichen  und  erhalten  die  Divisionen,  Brigaden,
Regimenter  und  selbstständigen  Bataillone  des  Armeekorps  die  entsprechende  laufende
Nummer  in  dem  Deutschen  Bundesheere  neben  der  Nummerirung  im  Königlich  Württembergischen
  Verbande.

Artikel  4.

Die  Unterstellung  der  Königlich  Württembergischen  Truppen  unter  den  Oberbefehl
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  als  Bundesfeldherrn  beginnt  ebenfalls  an
einem  noch  näher  zu  bestimmenden  Tage  und  wird  in  den  bisherigen  Fahneneid  in  der
Weise  aufgenommen,  daß  es  an  der  betreffenden  Stelle  heißt:

„daß  ich  Seiner  Majestät  dem  Könige  während  meiner  Dienstzeit  als  Soldat
treu  dienen,  dem  Bundesfeldherrn  und  den  Kriegsgesetzen  Gehorsam  leisten
und  mich  stets  als  tapferer  und  ehrliebender  Soldat  verhalten  will.  So  wahr
mir  Gott  helfe.“

Artikel  5.

Die  Ernennung,  Beförderung,  Versetzung  u.  s.  w.  der  Offiziere  und  Beamten  des
Königlich  Württembergischen  Armeekorps  erfolgt  durch  Seine  Majestät  den  König  von
Württemberg,  diejenige  des  Höchstkommandirenden  für  das  Armeekorps  nach  vorgängiger
Zustimmung  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  als  Bundesfeldherr.  Seine
Majestät  der  König  von  Württemberg  genießt  als  Chef  Seiner  Truppen  die  Ihm
Allerhöchst  zustehenden  Ehren  und  Rechte  und  übt  die  entsprechenden  gerichtsherrlichen
Befugnisse  sammt  dem  Bestätigungs=  und  Begnadigungsrecht  bei  Erkenntnissen  gegen
Angehörige  des  Armeekorps  aus,  welche  über  die  Befugnisse  des  Armeekorpskommandanten,
  beziehungsweise  des  Königlich  Württembergischen  Kriegsministeriums  hinausgehen.

Artikel  6.

Unbeschadet  der  dem  Bundesfeldherrn  gemäß  der  Bundesverfassung  zustehenden
Rechte  der  Disponirung  über  alle  Bundestruppen  und  ihrer  Dislozirung  soll  für  die
Dauer  friedlicher  Verhältnisse  das  Württembergische  Armeekorps  in  seinem  Verband
und  in  seiner  Gliederung  erhalten  bleiben  und  im  eigenen  Lande  dislozirt  sein;  eine
hiervon  abweichende  Anordnung  des  Bundesfeloherrn,  sowie  die  Dislozirung  anderer

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