Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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s. 11. 
Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung durch Elnlegung eines 
Rechtsmittels gehemmt werden kann, so ist in dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit (s. 10.) zu be- 
merken, welche Rechtemlitel die Vollstreckung hemmen, und binnen welcher Frist dieselben einzu- 
legen sind. 
Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel, durch welches die 
Vollstreckung gehemmt wird, binnen der gesetzlichen Frist eingelegt ist, so hat dasselbe die Voll- 
streckung einzustellen. 
Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgerichte ohne Beobachtung einer besonderen 
Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird jedoch wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der 
Nothfrist und spätestens binnen vierzehn Tagen seit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des 
Prozeßgerlchts geltenden Vorschriften wiederholt wird. 
Hat das Vollstreckungsgericht in Gemähheit der Vorschriften dieses Paragraphen die Einstellung 
der Vollstreckung angeordnet, so kann die betreibende Partei die Fortsetzung der Vollstreckung nur danm 
verlangen, wenn sie ein die Fortsetzung anordnendes oder das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes 
Erkenntniß des Prozeßgerichts belbringt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn für das Vrozeßgericht 
dasselbe Prozeßrecht gilt, wie für das Vollstreckungsgericht. 
. 12. 
Sollen in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise beson- 
derer Beamten gehört, die in einem anderen Bundesstaate oder in einem Rechtsgeblete, in welchem 
die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, erlassenen Erkenntnisse oder sonstigen richtert 
lichen Verfügungen vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen gerichtlichen Behörde des Ort 
der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklaufel zu versehen. Zu diesem Zwecke ist der Behörde ein 
von dem Prozeßgerichte mit dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erlennt- 
nisses oder der Verfügung vorzulegen. 
Die Volstreckungsklausel wird öhne Prüfung der Gesemäßigkeit der Entscheidung oder Ver 
fügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt. 
5. 13. 1 
Das in einem Bundesstaate eröffnete Konkursverfahren (Falliment, Debltverfahren, tenturb- 
mäßige Einleitung u. s. w.) äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen seine 
Wirkung in dem gesammten Bundesgebiete. Dies gilt insbesondere von den Beschränkungen, welche 
die Verfügungs= und Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners erleiden, und von dem Ueberganget 
dieser Rechte auf die Gläubigerschaft.
	        
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