Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  5.

Wird  in  einem  anhängigen  oder  anhängig  zu  machenden  Rechtsstreite  eine  Prozehhandlung  ersorderlich,
  welche  nach  dem  für  das  Prozeßgericht  geltenden  Rechte  nicht  von  den  Gerichten  verfügt,
sondern  im  Auftrage  der  Parteien  durch  besondere  Beamte  bewirkt  wird,  dagegen  nach  dem  Rechte  des
Orts,  wo  die  Handlung  vorzunehmen  ist,  zu  dem  Geschäftekreise  der  Gerichte  gehört,  so  hat  das  zuständige
  Gericht  dleses  Orts  auf  den  von  der  Partei  unter  Vorlegung  der  zuzustellenden  oder  der  soust
erforderlichen  Schriftstücke  gestellten  Antrag  die  Prozeßhandlung  anzuordnen.

S  6.

Requisitionen  und  Parteianträge,  welche  durch  Vermittelung  der  Staatsanwaltschaft  an  die  Gerichte
  gelangen,  sind  in  derselben  Weise  zu  erledigen,  als  wenn  sie  unmittelbar  von  dem  Prozeßge-#ichte
  eingesendet  oder  von  der  Partei  gestellt  wären.

8.  7.

Eine  im  Wege  der  Rechtshülfe  zu  bewirkende  Zwangsvollstreckung  (Erekution)  erfolgt  nach  den
am  Orte  der  Vollstreckung  geltenden  Vorschriften.

8.  8.

Ueber  Einwendungen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Rechtshülfe  (§.  37.),  die  Art  und  Weise  der
Vollstreckung  oder  das  bei  derselben  zu  beobachtende  Verfahren  betreffen,  hat  das  Gericht  des  Vollstreckungsorts
  zu  entschelden.

Dasselbe  gilt  von  Einwendungen,  welche  von  dritten  Personen  wegen  eines  Anspruchs  auf  den
Gegenstand  der  Vollstreckung  erhoben  werden.

Alle  anderen  Einwendungen  gegen  die  Vollstreckung  unterliegen  der  Entscheidung  des  Prozeßgerichts.


8.  9.

Werden  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  Einwendungen  erhoben,  über  welche  in  Gemäßheit  des
#.  B.  das  Prozeßgericht  zu  entscheiden  hat,  so  kann  das  erstere,  wenn  ihm  die  Einwendungen  erheblich
und  in  thatsächlicher  Beziehung  glaubhaft  erscheinen,  die  Vollstreckung  vorläufig  einstellen.

Im  Falle  der  Einstellung  ist  für  die  Beibringung  der  Anordnung  des  Prozeßgerichts  eine  Frist
zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  die  Vollstreckung  fortgesetzt  wird.

8.  10.

Sollen  die  in  einem  Rechtsgebiete,  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung  zum  Geschästskreise
besonderer  Beamten  gehört,  erlassenen  Erkenninisse  in  einem  Rechtsgebiete  vollstreckt  werden,  in  welchem
die  Zwangsvollstreckung  von  den  Gerlchten  geleitet  wird,  so  hat  das  zuständige  Gericht  die  Zwangsvollstreckung
  auf  Antrag  der  Partei  anzuordnen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  eine  mit  dem  gerichtlichen
Zeugnisse  der  Vollstreckbarkelt  versehene  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  vorzulegen.