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ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter über die That verhört oder zum Zwecke der Ein-
leitung der Untersuchung in Haft genommen war.
8. 27.
Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in §. 25. Nr. 1. und 3. eine Auslieferung nicht statt-
findet, so ist der Angeschuldigte in dem Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und zwar, falls
nach den Gesetzen dieses Staates ein anderer Gerichtsstand nicht begründet ist, von dem Gerichte, in
dessen Bezirke er sich aushält, wegen der ihm zur Last gelegten Handlung zur Untersuchung zu ziehen.
Es wird jedoch hierzu in den Fällen des §. 25. Nr. 1. noch der Antrag der zuständigen Behörde des
Staates, in dessen Gebiete die Handlung verübt worden, vorausgesetzt.
Bei der Untersuchung und der Aburtheilung ist die Handlung so anzusehen, als ob sie in dem
Gebiete des Bundesstaates, welchem das untersuchende Gericht angehört, verübt worden. Sollte jedoch
die Handlung in den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiete sie verübt worden, mit einer geringeren
Strafe bedroht sein, so sind bei der Aburtheilung diese Gesetze zur Anwendung zu bringen.
S. 2.
Dem Ersuchen um Auslleferung ist eine Ausfertigung des gegen den Auszuliefernden erlassenen
gerlchtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen.
In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwendende Strafgesetz genau
zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That anzugeben.
8. 29.
In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung eines vorschriftsmäßigen
Auslieferungsantrages, die einstweilige Verhaftung des Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf
telegraphischem Wege erwirkt werden.
8. 30.
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates, insbesondere die Gendarmen sind ermächtigt, die
einer strafbaren Handlung verdächtigen Personen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar
nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte Staatsgebiete zu
versolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich an die nächste Gerichts= oder
Poilizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern.
Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte des anderen Bundes.,
staates nicht befugt.
P. 31.
Bei Auslleferung der Person sind zugleich die zum Beweise der strafbaren Handlung dienlichen
Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu übergeben.