Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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7.  Zur  Feststellung  der  Fahrbühne  müssen  Stützriegel  vorhanden  sein,  oder  es  muß  bei
Anwendung  von  Fördertrommeln  unmittelbar  an  denselben  mindestens  ein  Antriebsmechanismus
angebracht  sein,  der  vermöge  seiner  Konstruktion  ohne  Hinzutritt  von  Hülfsmechanismen  den  Rück—
gang  der  Fahrbühne  unmöglich  macht.

Auf  hydraulische  Fahrstuhleinrichtungen  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

8.  Die  Aus-  und  Einrückung  des  Fahrstuhlgetriebes  darf  nicht  durch  Verschiebung  der  Riemen
erfolgen,  dagegen  sind  Friktionskuppelungen  zulässig.

9.  Jeder  Fahrstuhl  muß  sich  an  den  Endpunkten  seiner  Bahn  selbstthätig  ausrücken,  so  daß
nach  keiner  Richtung  eine  Weiterbewegung  desselben,  noch  der  Gegengewichte,  stattfinden  kann.
Diese  Ausrückung  darf  nicht  mit  Stoß  erfolgen,  sondern  muß  sanft  eingeleitet  werden.

10.  Es  müssen  zwei  von  einander  unabhängig  wirkende  Sicherungen  vorhanden  sein,  welche
das  zu  rasche  Niedergehen  des  Fahrstuhls  unter  allen  Umständen  verhindern.

Direkt  wirkende  hydraulische  Fahrstuhleinrichtungen  ohne  Gegengewichte  bedürfen  nur  einer
solchen  Vorrichtung.

Hydraulische  Fahrstuhleinrichtungen  mit  Gegengewichten  sind  sowohl  gegen  das  Emporschleudern
  des  Fahrstuhls  als  gegen  das  zu  rasche  Niedergehen  desselben  im  Falle  eines  Bruches

zu  sichern.
II.  Betriebsvorschriften.

1.  An  jedem  Zugange  zum  Förderschachte  ist  eine  Aufschrift  mit  der  Warnung:  „Vorsicht,
Fahrstuhl!“  anzubringen.

2.  An  den  Thüren  der  Schachteinkleidung  sind  Anschläge  anzubringen,  aus  welchen  zu
ersehen  ist,  wieviel  Personen,  einschließlich  der  bedienenden  Person,  dem  Fahrstuhle  anvertraut
werden  dürfen  und  daß  zugleich  mit  der  höchsten  zulässigen  Zahl  von  Personen  Güter  überhaupt
nicht,  und  wenn  die  höchste  zulässige  Personenzahl  nicht  erfüllt  ist,  nur  insoweit  befördert  werden
dürfen,  bis  das  Gesammtgewicht  der  größten  zulässigen  Personenzahl  erreicht  ist.  Als  das  Gewicht
einer  Person  ist  hierbei  75  kg  anzunehmen.

3.  Die  Ingangsetzung  und  Abstellung  des  Fahrstuhles  darf  nur  durch  dazu  besonders  beauftragte
  und  gehörig  instruirte  Personen  (bedienende  Personen)  erfolgen.

Der  Fahrstuhl  darf  erst  dann  in  Gang  gesetzt  werden,  wenn  die  Thüren  der  Fahrbühne
geschlossen  sind.  Auch  dürfen  diese  Thüren  erst  dann  geöffnet  werden,  wenn  die  Fahrbühne  an
einer  Förderstelle  angekommen  und  die  Abstellung  des  Fahrstuhles  erfolgt  ist.

4.  Innerhalb  der  Fahrbühne  ist  ein  deutlich  sichtbarer  Anschlag  folgenden  Inhalts  anzubringen:


a)  vor  Ingangsetzung  der  Fahrbühne  sind  deren  Thüren  zu  schließen;
b)  die  Thüren  der  Fahrbühne  dürfen  nicht  früher  geöffnet  werden,  als  bis  dieselbe  zum
Stillstand  gekommen  ist.

5.  Die  Thüren  zum  Förderschachte  sind,  wenn  nicht  gefördert  wird,  zu  verschließen.  Die
Schlüssel  sind  von  den  bedienenden  Personen  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  dürfen  an  keinen
Unberufenen  abgegeben  werden.

6.  Die  Fahrgeschwindigkeit  darf  für  den  Aufgang  sowie  für  den  Niedergang  1,00  m  in  der
Sekunde  nicht  überschreiten.