Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Befugniß,  die  Genossenschaft  zu  vertreten,  festgesetzt  sind.  Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  Beschränkung
  des  Vorstandes,  die  Genossenschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere
  für  den  Fall,  daß  die  Vertcetung  sich  nur  auf  gewisse  Arten  von  Geschäften  erstrecken  oder
nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zelt  oder  an  elnzelnen  Orten  statisinden  soll,  oder
daß  die  Zustimmung  der  Generalrersammlung,  eines  Aufsfichtsrathes  oder  eines  anderen  Organs  der
Genossenschafter  für  einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

8.  22.

Eide  Namens  der  Genossenschaft  werden  durch  den  Vorstand  geleistet.

8.  23.

Jede  ganze  oder  theilweise  Aenderung  im  Personal  des  Vorstandes  muß  von  dem  ganz  oder
theilweise  erneuten  Vorstande  gemeinschaftlich  in  Person  oder  in  beglaubigter  Form  dem  Handelsgerichte
zur  Eintragung  in  das  Genossenschafis,  Register  und  öffentlichen  Bekanntmachung  angemeldet  und  dabei
wegen  Elnrelchung  der  Legitimation  und  Zeichnung  Seitens  der  neu  Eintretenden  das  in  §.  18.  Verordnere
  beobachtet  werden.

Dasselbe  gilt  für  den  Fall,  daß  interimistische  Stellvertreter  eines  oder  mehrerer  Vorstandsmitglieder
  gewählt  werden.

Dritten  Personen  kann  die  Aenderung  nur  insofern  entgegengesetzt  werden,  als  in  Betreff  dleser
Aenderung  die  in  Art.  46.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  in  Betreff  des  Erlöschens
der  Prokura  bezeichneten  Veraussetzungen  vorhanden  sind.

8.  24.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die  Genossenschaft  genügt
es,  wenn  dlieselbe  an  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  welches  zu  zeichnen  oder  mitzuzeichnen  befugt  ißt,
geschieht.

#.  25.

Der  Vorstand  ist  verbunden,  dem  Handelsgerichte  am  Schlusse  jedes  Quartals  über  den  Eintritt
und  Austritt  von  Genossenschaftern  schriftlich  Anzeige  zu  machen  und  alljährlich  im  Monat  Jannar
ein  vollständiges,  alphabetisch  geordnetes  Verzelchniß  der  Genossenschafter  einzureichen.

Das  Handelsgericht  berichtigt  und  vervollständigt  danach  die  Liste  der  Genossenschafter.

8.  26.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen  Bücher  der  Genossenschaft
geführt  werden.  Er  muß  spätestens  in  den  ersten  sechs  Monaten  jedes  Geschäftstahres  eine  Bilanz
des  verflossenen  Geschäftsjahres,  die  Zahl  der  seit  der  vorjährigen  Bekanmmachung  ausgenommenen
oder  ausgeschledenen,  sowie  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Genossenschaft  angehörigen  Genossenschafter  veröffentlichen.