Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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ziehung  auf  diese  Geschäftsführung,  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten  oder  Beamten  der  Genossenschaft
  zugewiesen  werden.  In  diesem  Falle  bestimmt  sich  die  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten
Vollmacht,  sie  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die  Ausführung  derartiger
Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

8.  31.

Die  Generalversammlung  der  Genossenschafter  wird  durch  den  Vorstand  berufen,  soweit  nicht
nach  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  diesem  Gesetze  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

Eine  Generalversammlung  der  Genossenschafter  ist  außer  den  im  Gesellschaftsvertrage  ausdrücklich
bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der  Genossenschaft  erforderlich  erscheint.

Die  Generalversammlung  muß  sofort  berufen  werden,  wenn  mindestens  der  zehnte  Theil  der  Genossenschafter
  in  einer  von  ihnen  zu  unterzelchnenden  Eingabe  an  den  Vorstand  unter  Anführung  des
Zweckes  und  der  Gründe  darauf  anträgt.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  das  Recht  der  Berufung
einer  Generalversammlung  einem  größeren  oder  geringeren  Theile  der  Genossenschafter  beigelegt,  so  hat

es  hierbei  sein  Bewenden.
8.  32.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten
Weise  zu  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt  gemacht  werden.
Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser  Weise  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht
gefaßt  werden;  jedoch  die  Beschlüsse  über  Leitung  der  Versammlung,  sowie  über  Anträge  auf  Berufung
einer  außerordentlichen  Generalversammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfaffung  bedarf  es  der  Ankündigung
  nicht.

b.  33.

Der  Vorstand  ist  zur  Beobachtung  und  Ausführung  aller  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages
  und  der  in  Gemäßheit  desselben  von  der  Generalversammlung  gültig  gefaßten  Beschlüsse  rerpflichtet
  und  dafür  der  Genossenschaft  verantwortlich.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  find  in  ein  Protokollbuch  einzutragen,  dessen  Einsicht
sedem  Genossenschafter  und  der  Staatsbehörde  gestattet  werden  muß.

Abschnitt  IV.
Von  der  Auflösung  der  Genossenschaft  und  dem  Ausscheiden  einzelner  Genossenschafter.

Die  Genossenschaft  wird  aufgelöft:
1)  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;