8. 59.
Wenn das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung der Gläubiger sich als unzureichend
erweist, ohne daß die Eröffnung des Konkurses erfolgen kann (F. 12.), so kommen in Ansehung der
Einzlehung der zur Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge die Bestimmungen der s#. 52—58. in
entsprechender Weise mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle des Konkurögerichts das
Gericht tritt, bei welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte.
« 8. 60.
Wenn der Vorstand die ihm nach den Ss. 52—59. obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen außer
Stande ist oder deren Erfüllung versäumt, so kann das Gericht auf den Antrag eines betheiligten Ge-
nossenschafters. einen ober mehrere Genossenschafter oder auch andere Personen mit den Verrichtungen
des Vorstandes beaustragen.
8. 61.
Sind an die Stelle des Vorstandes Liquldatoren getreten, so gelten die Bestimmungen der
88. 52—60., insoweit sie den Vorstand betreffen, für die Llauldatoren.
8. 62.
Durch das in den 58. 52—61. angeordnete Verfahren wird an dem Rechte der Genossenschafte-
gläubiger, wegen der an ihren Forderungen erlittenen Ausfälle die Genossenschafter solidarisch in An-
spruch zu nehmen, ulchts geändert.
Abschnitt VI.
Von der Verjährung der Klagen gegen die Genossenschafter.
5S. 63.
Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen gegen die Genossenschaft verjähren in
zwel Jahren nach Auflösung der Genossenschaft oder nach selnem Ausscheiden oder seiner Ausschliehung
aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich
elntritt. -
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Genossenschaft in das
Genossenschaftsregister eingetragen oder das Ausscheiden, beziehungsweise die Ausschließung des Ge-
nossenschafters dem Handelsgerichte angezeigt ist. Wird die Forderung erst nach dlesem Zeitpunkte
fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeltpunkte der Fälligkelt. Bei kündbaren Forderungen tritt
die Kündigungsfrist der Verjährungofrist hinzu.
Ist noch ungethelltes Genossenschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die zweljährige
Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Genossenschaftsver-
möögen sucht.