Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8. 59. 
Wenn das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung der Gläubiger sich als unzureichend 
erweist, ohne daß die Eröffnung des Konkurses erfolgen kann (F. 12.), so kommen in Ansehung der 
Einzlehung der zur Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge die Bestimmungen der s#. 52—58. in 
entsprechender Weise mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle des Konkurögerichts das 
Gericht tritt, bei welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. 
« 8. 60. 
Wenn der Vorstand die ihm nach den Ss. 52—59. obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen außer 
Stande ist oder deren Erfüllung versäumt, so kann das Gericht auf den Antrag eines betheiligten Ge- 
nossenschafters. einen ober mehrere Genossenschafter oder auch andere Personen mit den Verrichtungen 
des Vorstandes beaustragen. 
8. 61. 
Sind an die Stelle des Vorstandes Liquldatoren getreten, so gelten die Bestimmungen der 
88. 52—60., insoweit sie den Vorstand betreffen, für die Llauldatoren. 
8. 62. 
Durch das in den 58. 52—61. angeordnete Verfahren wird an dem Rechte der Genossenschafte- 
gläubiger, wegen der an ihren Forderungen erlittenen Ausfälle die Genossenschafter solidarisch in An- 
spruch zu nehmen, ulchts geändert. 
Abschnitt VI. 
Von der Verjährung der Klagen gegen die Genossenschafter. 
5S. 63. 
Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen gegen die Genossenschaft verjähren in 
zwel Jahren nach Auflösung der Genossenschaft oder nach selnem Ausscheiden oder seiner Ausschliehung 
aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich 
elntritt. - 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Genossenschaft in das 
Genossenschaftsregister eingetragen oder das Ausscheiden, beziehungsweise die Ausschließung des Ge- 
nossenschafters dem Handelsgerichte angezeigt ist. Wird die Forderung erst nach dlesem Zeitpunkte 
fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeltpunkte der Fälligkelt. Bei kündbaren Forderungen tritt 
die Kündigungsfrist der Verjährungofrist hinzu. 
Ist noch ungethelltes Genossenschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die zweljährige 
Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Genossenschaftsver- 
möögen sucht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.