Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge habe (Art. 199.), so ist auch 
diese Bestimmung zu veröffentlichen. 
Artikel 178. 
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschafst als solche 
nicht. Die vor der Eintragung ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Ausgeber 
sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. 
Weun vor erfolgter Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die 
Handelnden persönlich und solidarisch. 
Artikel 198. 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder 
gerichtlichen Abfassung. 
Der abändernde Vertrag muß in gleicher Weise, wie der ursprüngliche Vertrag, in das Handels- 
register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden (Art. 176. 179.). 
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in 
dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. 
Artikel 199. 
Eine Uebereinkunft, durch welche das Austrcten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesell- 
schafter bestimmt wird, steht der Auflösung der Gesellschaft gleich. Zu derselben bedarf es der Zu- 
stimmung einer Generalversammlung der Kommanditisten. 
Es kann sevoch durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen denselben abändernden Vertrag 
(Art. 198.) bestimmt werden, daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter 
die Auflösung der Gesellschaft dann nicht zur Folge habe, wenn mindestens noch ein persönlich haften- 
der Gesellschafter bleibt. In Ansehung der Eintragung in das Hawelsregister finden die Bestimmungen 
des Artikel 129. Anwendung. 
Artikel 203. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur vermöge einer Ab- 
änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachkung derselben Bestimmungen geschehen, welche für 
die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 201. 202.). 
Artikel 206. * 
Die persönlich haftenden Mitglieder und die Mitglieder des Aussichtsrathes werden mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten bestraft: 
1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister 
falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals der Kommandltisten machen;
	        
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