Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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2)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

3)  die  Zeitdauer  des  Untemehmens,  im  Falle  dasselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  sein  soll;

4)  die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien  oder  Aktlenantheile;

5)  die  Eigenschaft  der  Aktien,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  gestellt  werden  sollen,  ingleichen
die  etwa  bestimmte  Zahl  der  einen  oder  der  anderen  Art,  sowie  die  etwa  zugelassene  Umwandlung
  derselben;

6)  dle  Bestellung  eines  Aussichtsrathes  von  mindestens  drei,  aus  der  Zahl  der  Aktionaire  zu  wählenden
  Mitgliedern;

7)  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufzunehmen  und  der  Gewinn  zu  berechnen  und  auszuzahlen
  ist,  sowie  die  Art  und  Weise,  wie  die  Prüfung  der  Bilanz  erfolgt;

8)  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes  und  die  Formen  für  die  Legltimation
  der  Mitglieder  desselben  und  der  Beamten  der  Gesellschaft;

9)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Aktionaire  geschieht;

10)  die  Bedingungen  des  Stimmrechts  der  Aktionaire  und  die  Form,  in  welcher  dasselbe  ausgeübt  wird;

11)  die  Gegenstände,  über  welche  nickt  sckon  durch  einfache  Stimmenmehrheit  der  auf  Zusammenberufung
  erschienenen  Aktionaire,  sondern  nur  durch  eine  größere  Stimmenmehrheit  oder  nach
anderen  Erfordernissen  Beschluß  gefaßt  werden  kann;

12)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie
die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

Artikel  209  a.

Nach  der  Zeichnung  des  Grundkapitals  hat  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  auf  Grund
der  ihr  vorzulegenden  Bescheinigungen  durch  Beschluß  festzustellen,  daß  das  Grundkapital  vollständig
gezeichnet,  und  daß  mindestens  zehn  Prozent,  bei  Versicherungsgesellschaften  mindestens  zwanzlg  Prozent,
auf  jede  Aktie  eingezahlt  sind,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  zwischen  den  sämmtlichen  Aktionairen
  abgeschlossen  und  darin  die  Erfüllung  jener  Erfordernisse  anerkannt  ist.

Ueber  den  Beschluß  ist  eine  gerlchtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufzunehmen.

Artikel  209b.

Wenn  ein  Aktionair  eine  auf  das  Gtundkapital  anzurechnende  Einlage  macht,  welche  nicht  in
baarem  Gelde  besteht,  oder  wenn  Anlagen  oder  sonstige  Vermögensstücke  von  der  zu  errichtenden  Gesellschaft
  übernommen  werden  sollen,  so  ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  der  Werth  der  Einlage  oder  des
Vermögeusstücks  festzusetzen  und  die  Zahl  der  Aktien  oder  der  Preis  zu  bestimmen,  welche  für  dieselben
gewährt  werden.  Jeder  zu  Gunsten  eines  Aktionairs  bedungenc  besondere  Vortheil  ist  im  Gesellschaftevertrage
  gleichfalls  festzusetzen.

Nach  der  Zelchnung  des  Grundkapitals  muß  in  den  Fällen,  welche  in  dem  vorstehenden  Absatz