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2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist,
oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft
oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen wissentlich den Stand der Ver-
hältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern.
Wird in den Fällen zu 2. und 3. festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist
auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern zu erkennen.
Artikel 207.
Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Ein-
sagen betheillgen, ohne persönlich für die Verbindlickkeiten der Gesellschaft zu haften.
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienantheile zerlegt.
Die Aktien oder Aktienantbeile sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Artikel 207a#.
Die Aktien oder Aktienantheile müssen, wenn sie auf Namen lauten, auf elnen Betrag von
mindestens funfzig Vereinsthalern, wenn sie auf Inhaber lauten, auf einen Betrag von mindestens
Einhundert Vereinsthalern gestellt werden. Bei Versücherungsgesellschaften müssen auch solche Aktien
oder Aktienantheile, welche auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens Einhundert Verelns-
thalern gestellt werden.
Aktien oder Aktienanthelle, welche auf einen geringeren Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die
Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten
Schaden solidarisch verhaftet.
Der Nominalbetrag der Aktlen oder Aktlenantheile darf während des Bestehens der Gesellschaft
weder vermindert noch erhöht werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interlmsscheinen.
Artikel 208.
Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens
nicht in Handelsgeschäften besteht.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) muß eine gerlchtliche
oder notarielle Urkunde ausgenommen werden.
Zur Aktlenzelchnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Artikel 209.
Der Gesellschaftsvertrag muß insbesondere bestimmen:
1) die Flrma und den Sitz der Gesellschaft;