Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeitdauer des Untemehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktlenantheile; 
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden sollen, ingleichen 
die etwa bestimmte Zahl der einen oder der anderen Art, sowie die etwa zugelassene Umwand- 
lung derselben; 
6) dle Bestellung eines Aussichtsrathes von mindestens drei, aus der Zahl der Aktionaire zu wäh- 
lenden Mitgliedern; 
7) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen und aus- 
zuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 
8) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legltima- 
tion der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft; 
9) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Aktionaire geschieht; 
10) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionaire und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird; 
11) die Gegenstände, über welche nickt sckon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammen- 
berufung erschienenen Aktionaire, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach 
anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 
12) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie 
die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Artikel 209 a. 
Nach der Zeichnung des Grundkapitals hat eine Generalversammlung der Aktionaire auf Grund 
der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluß festzustellen, daß das Grundkapital vollständig 
gezeichnet, und daß mindestens zehn Prozent, bei Versicherungsgesellschaften mindestens zwanzlg Prozent, 
auf jede Aktie eingezahlt sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmtlichen Aktionai- 
ren abgeschlossen und darin die Erfüllung jener Erfordernisse anerkannt ist. 
Ueber den Beschluß ist eine gerlchtliche oder notarielle Urkunde aufzunehmen. 
Artikel 209b. 
Wenn ein Aktionair eine auf das Gtundkapital anzurechnende Einlage macht, welche nicht in 
baarem Gelde besteht, oder wenn Anlagen oder sonstige Vermögensstücke von der zu errichtenden Gesell- 
schaft übernommen werden sollen, so ist in dem Gesellschaftsvertrage der Werth der Einlage oder des 
Vermögeusstücks festzusetzen und die Zahl der Aktien oder der Preis zu bestimmen, welche für dieselben 
gewährt werden. Jeder zu Gunsten eines Aktionairs bedungenc besondere Vortheil ist im Gesellschafte- 
vertrage gleichfalls festzusetzen. 
Nach der Zelchnung des Grundkapitals muß in den Fällen, welche in dem vorstehenden Absatz
	        
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