Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

119

zeichnet  oder  in  beglaubigler  Form  eingereicht  werden.  Die  der  Anmeldung  beigesügten  Schriftstücke
werden  bei  dem  Hamdelsgericht  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewaht.
Artikel  211.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht  die  Aktiengesellschaft  als  solche  nicht.
Die  vor  der  Eintragung  ausgegebenen  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  nichilg.  Die  Ausgeber  sind
den  Besitzern  für  allen  durch  die  Ausgabe  verutsachten  Schaden  solidarisch  verhastet.

Wenn  vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt
worden  ist,  so  haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

Artikel  212.

Bei  jedem  Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Aktiengesellschaft  eine  Zweigniederlassung  hat,
muß  dies  Bchufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.

Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  vor  dem  Handelsgericht  unterzeichnet
  oder  in  beglaubigter  Form  eingercicht  werden  und  die  in  Artikel  210.  Absatz  2.  und  3.  bezeichneten
  Angaben  enthalten.  Das  Handelsgericht  hat  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur  Befolgung  die
ser  Vorschriften  von  Amtswegen  durck  Ormugsstrafen  anzuhalten.

Artikel  214.

Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung,  welcher  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  oder  eine  Abänderung
  der  Bestimmungen  des  Gesellschafte  vertrages  zum  Gegenstande  hat,  bedarf  zu  seiner  Gültigkelt
  der  notariellen  oder  gerichtlichen  Beurkundung.

Ein  solcher  Beschluß  muß  in  gleicher  Weise  wie  der  ursprüngliche  Vertrag  in  das  Handelereglster
eing##tragen  und  veröffentlicht  werden  (Art.  210.  212.).

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei  dem  Handelsgericht,  in  dessen  Bezirk
  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Artikel  215.

Die  Abänderung  des  Gegenstandes  der  Unternehmung  der  Gesellschaft  kann  nicht  durch  Stimmenmehrheit
  beschlossen  werden,  sofern  dies  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ausdrücklich  gestattet  ist.

Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wenn  die  Gesellschaft  durch  Uebertragung  ihres  Vermögens  und
ihrer  Schulden  an  eine  andere  Aktiengesellschaft  gegen  Gewährung  von  Aktien  der  letzteren  aufgelöst
werden  soll.

Die  Aktiengesellschaft  darf  eigene  Aktien  nicht  erwerben.  Sie  darf  eigene  Aktien  auch  nicht
amortisiren,  sofern  dies  nicht  durch  den  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrag  oder  durch  einen,  den  letzteren
  abändernden,  vor  Ausgabe  der  Aktien  gesaßten  Beschluß  zugelassen  ist.

Artikel  217.
Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Aktionäre  nicht  bedungen,  noch  ausbezahlt  werden;