Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zeichnet oder in beglaubigler Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beigesügten Schriftstücke 
werden bei dem Hamdelsgericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewaht. 
Artikel 211. 
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. 
Die vor der Eintragung ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichilg. Die Ausgeber sind 
den Besitzern für allen durch die Ausgabe verutsachten Schaden solidarisch verhastet. 
Wenn vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt 
worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Artikel 212. 
Bei jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung hat, 
muß dies Bchufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem Handelsgericht unter- 
zeichnet oder in beglaubigter Form eingercicht werden und die in Artikel 210. Absatz 2. und 3. bezeich- 
neten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung die 
ser Vorschriften von Amtswegen durck Ormugsstrafen anzuhalten. 
Artikel 214. 
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Ab- 
änderung der Bestimmungen des Gesellschafte vertrages zum Gegenstande hat, bedarf zu seiner Gültig- 
kelt der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung. 
Ein solcher Beschluß muß in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelereglster 
eing##tragen und veröffentlicht werden (Art. 210. 212.). 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Be- 
zirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. 
Artikel 215. 
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann nicht durch Stim- 
menmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist. 
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres Vermögens und 
ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst 
werden soll. 
Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien nicht erwerben. Sie darf eigene Aktien auch nicht 
amortisiren, sofern dies nicht durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den letzte- 
ren abändernden, vor Ausgabe der Aktien gesaßten Beschluß zugelassen ist. 
Artikel 217. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen, noch ausbezahlt werden;
	        
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