Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel 240. 
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, 
so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser davon Anzeige machen. 
Erglebt sick, daß das Vermögen der Gesellschast nicht mehr die Schulden deckt, so muß der 
Vorstand hierron dem Gericht Behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. 
Artikel 242. 
Die Akiengesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2) durch einen notariellen oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aklongire; 
3) durch Eröffnung des Konkurses. 
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, so finden die Bestim- 
mungen dieses Abschnitis ebenfalls Anwendung. 
Artikel 247. 
Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinlgung derselben mit einer anderen Aktien- 
gesellschaft (Art. 215.) kommen solgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getreunt zu verwalten, bis die Be- 
friedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 
2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getreunten Vermögens- 
verwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 
3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der getrennten 
Verwaltung perssnlich und solidarisch verantwortlich. 
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bel Ordnungsstrafe 
anzumelden. 
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243.) kann unter- 
lassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der 
Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkie zulässig, in welchem eine Ver- 
theilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionaire erfolgen darf 
(Art. 245.0. 
Artikel 248. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionaire oder eine Herabsetzung des- 
selben kann nur auf Besckluß der Gencralversammlung erfolgen. 
Die Zurückzahlung oder Herabsetzung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen er- 
folgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend 
sind (Art. 243. 245.).
	        
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