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gehen gegen die Zollgeseze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken
aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempelgesetze — bestimmt.
Die im 8. 15. vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen
Behörden die Strafentscheldung erlassen ist.
# 19.
Jede von einer nach §. 18. zuständigen Behörde wegen Wechselstempel-Hinterziehung einzuleitende
Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Juhaber des Wechsels,
welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls
durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiete
die Vollstreckungsmaaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug
den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maaßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrasung
der Wechselstempel-Hinterziehungen dienlich sind.
8. 20.
Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauf-
tragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen,
wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch
hinsichtlich der Bundes-Stempelabgabe wahrzunehmen.
8. 21.
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats= oder Kommunalbehörden und Beamten,
denen eine richterliche oder Polizeigewalt anwertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche
Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel
und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen
gegen dieses Gesetz bei der nach §. 18. zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichts-
personen und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in dem Pro-
teste, als in dem über die Protestatlon eiwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken,
mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht
versehen ist.
8. 22.
Das Bundespräsidium ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Debits der Bundes-
stempelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für ver-
dorbene Stempelmarken und Blankets Erstattung zulässig ist, die erforderlichen Anordnungen zu
erlassen.
8. 23.
Wer unechte Bundesstempelmarken anfertigt oder echte verfälscht, imgleichen wer wissentlich von
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