Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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neten  Exemplaren  ausgefertigt,  so  ist  unter  diesen  dasjenige  zu  versteuern,  welches  zum  Umlaufe
bestimmt  ist.
8.  9.

Außerdem  unterliegt  der  Verfleuerung  jedes  Exemplar,  auf  welches  elne  Wechselerkläͤrung  —
mit  Ausnahme  des  Acceptes  und  der  Nothadressen  —  gesetzt  ist,  die  nicht  auf  einem  nach  Vorschrift
dieses  Gesetzes  versteuerten  Exemplare  sich  befindet.  Die  Versteuerung  muß  erfolgen,  ehe  das  betrefsende
  Exemplar  von  dem  Aussteller  der  die  Stempelpflichtigkeit  begründenden  Wechselerklärung,  oder,
wenn  letztere  im  Auslande  abgegeben  ist,  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen
gegeben  wird.

Soll  ein  unversteuertes  Wechselduplikat  ohne  Auslieferung  eines  versteuerten  Exemplars  desselben
Wechsels  bezahlt  oder  Mangels  Zahlung  protestirt  werden,  so  ist  die  Versteuerung  desselben  zu  bewirken,
ehe  die  Zahlung  oder  Protestaufnahme  stattfindet.

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  eines  versteuerten  Wechselduplikates  oder  des  Einwandes,  daß
die  auf  ein  unversteuertes  Eremplar  gesetzte  Wechselerklärung  auf  einem  versteuerten  Duplikate  abgegeben
  sel,  oder  daß  bel  Bezahlung  eines  unversleuerten  Duplikates  auch  ein  versteuertes  Eremplar
ausgeliefert  sei,  liegt  demjenigen  ob,  welcher  wegen  unterlassener  Versteuerung  eines  Wechselemplars  in
Anspruch  genommen  wird.

S.  10.

Die  Bestimmungen  im  s.  9.  finden  gleichmäßlg  auf  Wechselabschristen  Anwendung,  welche  mit
einem  Original-Indossamente,  oder  mit  einer  anderen  urschriftlichen  Weckseleiklärung  versehen  sind.
Jede  solche  Abschrift  wird  hinsichtlich  der  Besteuerung  einem  Duplikate  desselben  Wechsels  gleichgeachtet.

8.  11.

Ist  die  in  den  88.  6.  bls  10.  vorgeschrlebene  Versteuerung  eines  Wechsels,  eines  Wechselduplikates
  oder  einer  Wechselabschrift  unterlassen,  so  ist  der  nächste,  und,  so  lange  die  Versteuerung  nicht
bewirkt  ist,  auch  jeder  fernere  inländische  Inhaber  verpflichtet,  den  Wechsel  zu  versteuern,  ehe  er  denselben
  auf  der  Vorder=  oder  Rückselte  unterzeichnet,  veräußert,  verpfändet,  zur  Zahlung  präsentirt,  Zahlung
darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung  darauf  setzt,  Mangels  Zahlung  Protest  erheben  läßt  oder
den  Wechsel  aus  den  Händen  giebt.  Auf  die  von  den  Vordermännern  verwirkten  Strafen  hat  die
Entrichtung  der  Abgabe  durch  einen  späteren  Inhaber  keinen  Einfluß.

8.  12.

Der  Verwahrer  eines  zum  Accepte  versandten  unversteuerten  Wechseleremplars  wird,  wenn  er
dasselbe  gegen  Vorlegung  eines  nicht  versteuerten  Exemplars  (oder  einer  nicht  versteuerten  Kopie)
desselben  Wechsels  ausliefert,  für  die  Stempelabgabe  verhaftet  und  verfällt,  wenn  dieselbe  nicht  entrichtet
  wird,  in  die  im  #§.  15.  bestimmte  Strafe.