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Beihülfe nach Maaßgabe des Gesetzes vom 16. Oktober 1866. und des 8. 5. des Gesetzes vom
9. Febrnar 1867. (Preußische Gesetz-Samml. S. 217.) aus Bundesmitteln gewährt.
Den Wiltwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten (F. 1.), welche nach der Ver-
ordnung vom 15. Februar 1850. (Gesetzblatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein 1850., 3. St.
Nr. 6. — vgI. Art. 4. Nr. 2. und Art. 16. Nr. 2—4.) pensionsberechtigt sein würden, wird aus
Bundesmitteln eine nach Maaßgabe der gedachten Verordnung vom 15. Februar 1850. zu bestim-
mende Beihülfe gewährt.
S. 7.
Den im Staats= oder Kommunaldienste angestellten Offizieren und Beamten wird die Pensson
(5. 1.) um denjenigen Betrag gekürzt, um welchen ihr reines Einkommen aus dieser Anstellung die
Summe von 250 Thalern jährlich übersteigt.
Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung beschäftigt, so
wird ihnen die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom
siebenten Monate ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt.
8. 8.
Die Feldzüge der Jahre 1848., 1849. und 1850. werden, ein jeder für sich, den dabei Be-
heiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht.
8. 9.
Diejenigen Unterstützungen, welche Offiziere und Militärbeamte, die nach 8. 1. dieses Gesetzes
pensionsberecht sind, aus Kassen einzelner Bundesstaaten erhalten, kommen mit Gewährung einer
Pensien auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall; die seit dem 1. Juli 1867. gezahlten
Unterstützungsbeträge werden auf die Pensionen in Anrechnung gebracht, welche auf Grund des gegen-
wärtigen Gesetzes bewilligt werden.
s. 10.
Die auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Pensionen können den Betheiligten nicht angewiesen
werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe oder höhere Pension aus Staats= oder Kommunal-
fönds beziehen.
Ist die letztere niedriger, als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension, so wird zur Er-
füllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt.
8. 11.
Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die vor-
malige Schleswig-Holsteinische Marine Anwendung.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaushalts-Etat
des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aufzunehmen.