Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

48 
N 3. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 4. Februar 1871. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Köndeliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der zwischen Württem- 
berg, dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Baden und Hessen über die gegenseitige Zustimmung zu 
den Verträgen wegen Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Uebereinkunft. 
  
  
Unmittelbare Köntgliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Baden 
und Hessen über die gegenseitige Zustimmung zu den Verträgen wegen Gründung eines Deutschen 
Bundes abgeschlossenen Uebereinkunft. 
Karl 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem die zwischen Bevollmächtigten Württembergs, des Norddeutschen Bundes, 
Bayerns, Badens und Hessens am 8. Dezember 1870 zu Berlin über die gegenseitige 
Zustimmung zu den Verträgen in Betreff der Gründung eines deutschen Bundes abge- 
schlossene Uebereinkunft die verfassungsmäßige Zustimmung Unserer getreuen Stände 
erlangt hat und allseitig genehmigt worden ist, so verordnen Wir, unter Bezugnahme 
auf die wegen Veröffentlichung der Verfassungs-Verträge zwischen Württemberg, dem 
Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen unterm 30. Dezember v. J. von Uns erlassene
	        
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