Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses 
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen Bun- 
des und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmäch- 
tigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen: 
I. 
Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Bevollmächtigten von Seite des 
Königlich Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungs- 
recht des Bundes bezüglich der Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse auf das Kö- 
nigreich Bayern nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Ver- 
ehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für 
den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizei- 
lichen Beschränkungen der Eheschließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Ge- 
setzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte. 
II. 
Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter 
der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden 
werden solle, die Bundes= und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der poli- 
tischen Gleichberechtigung aller Confessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese 
Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur 
Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in Anbetracht der 
unter Ziffer l. statuirten Ausnahme von der Bundes-Legislative der Gothaer Vertrag 
vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimaths- 
losen, dann, die sogenannte Eisenacher Convention vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung 
erkrankter und Beerdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu 
dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben sollten. 
IV. 
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern bestehenden 
besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar-Versicherungswesens und des engen 
Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen festgestellt, daß, wenn sich 
die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, 
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