Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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II. 
Bundezgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalo dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach 
Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundes- 
gesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft 
durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes 
geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner 
verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem 
Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in 
Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames Indigenat 
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundes- 
staates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum 
festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von 
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen 
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch 
in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die 
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates be- 
schränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den 
lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen 
Grundsatz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzel- 
nen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpfle- 
gung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande 
wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
	        
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