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II.
Bundezgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalo dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach
Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundes-
gesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft
durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes
geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner
verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem
Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in
Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundes-
staates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum
festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch
in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates be-
schränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den
lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen
Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzel-
nen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpfle-
gung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande
wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.