Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Dem letzteren sind die von den Oberämtern zusammengestellten Uebersichten (D) 
unter Beischluß der pfarramtlichen Tabellen (A.-C.) spätestens bis zum 1. April zu 
übersenden. 
S. 6. 
Die Verzeichnisse über die Ein= und Auswanderung, welche besonderer Anordnung 
zufolge alljährlich von den Oberämtern für das Ministerium des Innern zu bearbeiten 
sind, haben für die gegenwärtig laufende Periode den Zeitraum vom 1. Dezember 1870 
bis 31. Dezember 1871, in der Folgezeit aber je das Kalenderjahr zu umfassen. « 
Die seither vorgeschrieben gewesene Liquidation der Zahl der Ein- und Auswanderer 
fällt mit den jährlichen Listen über den Gang der Bevölkerung (oben §. 1, Abs. 2) weg. 
Statt dessen haben behufs der Richtigstellung der Familenregister die Oberämter, 
welche die Entlassung der Auswanderer aus dem Staatsverband vollziehen, hiebei den 
Ort der Familien-Angehörigkeit der Auswanderer zu ermitteln und das betreffende 
Pfarramt durch Vermittlung des ihm vorgesetzten Oberamts von der Auswanderung in 
Kenntniß zu setzen. 
Stuttgart, den 25. Januar 1871. 
Scheurlen. Geßler. Renner.
	        
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