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Dem letzteren sind die von den Oberämtern zusammengestellten Uebersichten (D)
unter Beischluß der pfarramtlichen Tabellen (A.-C.) spätestens bis zum 1. April zu
übersenden.
S. 6.
Die Verzeichnisse über die Ein= und Auswanderung, welche besonderer Anordnung
zufolge alljährlich von den Oberämtern für das Ministerium des Innern zu bearbeiten
sind, haben für die gegenwärtig laufende Periode den Zeitraum vom 1. Dezember 1870
bis 31. Dezember 1871, in der Folgezeit aber je das Kalenderjahr zu umfassen. «
Die seither vorgeschrieben gewesene Liquidation der Zahl der Ein- und Auswanderer
fällt mit den jährlichen Listen über den Gang der Bevölkerung (oben §. 1, Abs. 2) weg.
Statt dessen haben behufs der Richtigstellung der Familenregister die Oberämter,
welche die Entlassung der Auswanderer aus dem Staatsverband vollziehen, hiebei den
Ort der Familien-Angehörigkeit der Auswanderer zu ermitteln und das betreffende
Pfarramt durch Vermittlung des ihm vorgesetzten Oberamts von der Auswanderung in
Kenntniß zu setzen.
Stuttgart, den 25. Januar 1871.
Scheurlen. Geßler. Renner.