Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Uebertrag - 38 Stimmen 
Schwarzburg-Rudolstadt 1 
GaäharzburgSondershausfe 1 
Waldeck . 1 
Reuß älterer Linie 1 
Reuß jüngerer Linie 1 
Schaumburg-Lipde 1 
Lippe ..1 
Lübeck 1 
Bremen 1 
Hamburg. . 1 
zusammen 48 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen 
wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheit 
lich abgegeben werden. 
Artikel 7. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben ge 
faßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen Verwal 
tungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Bundesgesetz etwas An 
deres bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der vorstehem 
erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen unt 
das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 
und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werder 
nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmunger 
dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur 
derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
	        
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