Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzu—
gehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen  berechtigt  ist.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Bundes  ist  die  Zustimmung  des  Bun,
desrathes  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  desser
Küsten  erfolgt.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen
welche  nach  Artikel  4  in  den  Bereich  der  Bundesgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß
  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  det
Reichstages  erforderlich.

Artikel  12.

Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,
  zu  vertagen  und  zu  schließen.

Artikel  13.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  findet  alljährlich  statt  und
kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber
nicht  ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem  Drittel  der
Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem  Bundeskanzler
  zu,  welcher  vom  Präsidium  zu  ernennen  ist.

Derselbe  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrathes  vermöge  2
licher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.  ·

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des
Bundesrathes  an  den  Reichstag  zu  bringen,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes
oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Commissarien  vertreten  werden.

Artikel  17.  «

DemPräsidiumstehtdieAusfertigungundVerkündigungderBundesgesetze  unJ
die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen
des  Bundespräsidiums  werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen  und  bedürfen  zu  *