Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

hoͤchstens zwei Fuͤnftheile der beim Eichen von Handelsgewichten in 8. 28 nachgelassenen Fehlergrenze 
betragen darf. 
Zwei Saͤtze Fehlergewichte aus Messing von 5 G. bis 2 C. in der Art ausgefuͤhrt, wie dies unter 
à. für Fehlergewichte angegeben wurde, nur daß die einzelnen Stücke noch mit einem Fehler behaftet sein 
können, welcher durch die Fehlergrenze der Stücke des Handelsgewichtes angegeben wird, mit denen die 
Fehlergewichte gleiche Schwere haben. 
I. b. Kontrolnormale. 
8. 55. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Jede Eichungsslelle muß mit den zur Richtighaltung ihrer Gebrauchsnormale erforderlichen Kontrol- 
normalen versehen sein. 
Die einzelnen Stuͤcke gleichen im Allgemeinen in Bezug auf Form und Bezeichnung den fuͤr den 
Verkehr bestimmten Gegenständen gleicher Art, entsprechen in Bezug auf Material und Herstellungsart 
den nachstehend gegebenen Vorschriften, werden nicht gestempelt, aber von der Behörde, welche sie hergestellt 
und geprüft hat, mit Beglaubigungsscheinen versehen, in denen attestirt ist, daß sie innerhalb der nach- 
stehend angegebenen Fehlergrenzen richtig sind. 
Die Kontrolnormale werden theils einzeln, theils in geeigneten Gruppen zusammengeordnet, in ver- 
schließbare Etuis eingesetzt, auf denen sich ein Schild mit der Bezeichnung „Kontrolnormale“ und der An- 
gabe des Inhaltes, sowie der Stempel der Behörde befindet, welche die Beglaubigungescheine ausgestellt hat. 
Zur Herstellung und Beglaubigung befugt sind außer der Bundes-Normal-Eichungs-Kommission 
die Aufsichtsbehörden, welche im Besitze der Haupinormale sich befinden, und mit der sonst hierzu erforder- 
lichen Einrichtung ausgerüßet sind. 
Die Richtighaltung der Kontrolnormale liegt den Aufsichtsbehörden ob, und zwar einer jeden Auf- 
sichtsbehörde für die Eichungsstellen ihres Bezirkes. 
8. 56. 
Kontrolnormale für Längenmaaße. 
Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing, durchgehends in Centimeter und auf der Länge 
von ein Decimeter in Millimeter getheilt. 
Ein Stahlstab von 2 Meter Länge als Endflächenmaaß in gleicher Weise getheilt. 
Die Abweichung von der Solllänge darf nicht mehr als 0,02 Millimeter bei dem ersten und 
0,1 Millimeter bei dem zweiten betragen. 
5. 57. 
Kontrolnormale für Flüssigkeitsmaaße. 
Ein Satz von 2 L. bis ½ L. und 0,2 L. bis 0,02 L. entweder aus Kupferblech, hart ge- 
löthet und gehämmert, oder aus gezogenen Messingröhren mit eingelsthetem Boden und verstärktem, ab- 
geschliffenem Rande hergestellt, nebst zugehörigen Glasplatten. 
Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens ½10 der im 8. 11 beim 
Eichen nachgelassenen Abweichung betragen.
	        
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