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III. Stempel und Siegel.
8. 72.
Gemeinschaftliches Zeichen.
Als allgemeines Stempelzeichen, (vergl. Art. 19 der Maaß= und Gewichts-Ordnung) wird bestimmt:
ein gewundenes Band mit der Inschrift N. D. B.
8. 73.
Stempel der Bundes-Normal-Eichungs-Kommission.
Der Stempel der Bundes-Normal-Eichungs-Kommission enthält außerdem über und unter dem Bande
den sechsstrahligen Stern als Präcisions-Zeichen und die Umschrift:
Bundes-Normal-Eichungs-Kommission.
8. 74.
Stempel der Aufsichts-Behörden.
Jede Aufsichts-Behörde der Eichungsstellen erhält eine ihr eigenthümliche Ordnungszahl, welche in
solcher Art bestimmt wird, daß nach den Aufsichts-Bezirken des Königreichs Preußen die Aufsichts-Bezirke
der übrigen Bundesstaaten möglichst in der Ordnung folgen, in welcher sie in der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes ausfgeführt sind.
Jede Aussichtsbehörde führt im Stempel über dem gemeinschaftlichen Zeichen CS. 72) die ihr zu-
gehörende Zahl und unter demselben den sechsstrahligen Stern.
8. 75.
Stempel der Eichungsstellen.
Jede Eichungsstelle führt im Stempel über dem allgemeinen Stempelzeichen die Zahl der Aufsichts-
Behörde, welcher sie unterstellt ist, und unter demselben die Ordnungszahl, welche ihr von dieser Behörde
innerhalb ihres Bezirkes zugetheilt worden ist.
S. 76.
Bekanntmachung der Stempelzeichen.
Die Bundes-Normal-Eichungs-Kommission veröffentlicht ein Verzeichniß sämmtlicher Eichungsstellen
des Norddeutschen Bundes mit Angabe der Bezeichnung der von ihnen geführten Stempel.
8. 77.
Siegel und Farbenstempel.
Die Siegel und größeren Farbenstempel der Aussichtsbehörden und Eichungsstellen enthalten außer
den obigen Stempelzeichen eine Umschrift, durch welche Name und Ort derselben angegeben wird.
8. 78.
Erforderliche Stempel.
Jede Eichungsstelle bedarf für die einzelnen Eichungsarbeiten, je nach ihrem Geschäftskreis, der nach-
folgenden Stempel:
1) fünf vertiest gravirte, kreisrunde Stempel und zwar 2 mit hohler Fläche (für bombenförmige
Gewichte),
3 mit ebener Fläche