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8. 66.
Kopieen des Urgewichtes.
Kopieen des in Art. 5 der Maag= und Gewichts-Ordnung bezeichneten Urgewichtes werden aus
vergoldetem Messing in Cylinderform mit Knopf und mit einer Nummer auf dem Stücke hergestellt;
dem Beglaubigungsscheine werden das Wägungsprotokoll mit den zur Reduktion auf den lustleeren Raum
erforderlichen Angaben und das Resultat dieser Reduktion beigefügt.
Vierter Abschnitt.
Die übrige Ausrüstung der Eichungsstellen und Aufsichtsbehörden.
I. Waagen.
8. 67.
Waagen der Eichungsstellen.
Jede Eichungsstelle muß für die Eichung der Gewichte und die sonstigen Arbeiten mit den erforderlichen
gleicharmigen Balkenwaagen von genügender Empfindlichkeit versehen sein, und zwar für das
Eichen der Präcisionsgewichte mit fünf Waagen,
welche bestimmt sind für folgende und einen deutlichen Ausschlag geben
Gewichtsabstufungen: müssen
bei einer Belastung für eine Zulage
von von
Nr. 1 für 50 K. bis mehr als 5 K. 50 K. 1 6.
10 K. 5 D.
„2, 5 K., „ „ 500 6. 5 K. 25 C.
1 K. 8 C.
* 3# , 500 G., „ „ 50 6. 500 6. 5 C.
100 6. 12 M.
„ 4, 50 6., „„ 5 6. 50 6. 10 M.
10 G. 4 M
„ 5 ,„ 5 6. und weniger. 5 6 2,4 M
1 G. 0,8 M.
für das Eichen von Handelsgewichten genügen die Waagen Nr. 1—4;
für das Eichen von Medicinalgewichten genügen die Waagen Nr. 3—5.
5 . 68.
Waagen der Aufsichtsbehörden.
Die Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen müssen für die Vergleichung der Kontrolnormale mit den
Hauptnormalen 5 Waagen derselben Tragfähigkeit besitzen, wie sie in §. 67 angegeben ist, deren Empfindlichkeit
aber mindestens 5 mal so groß ist, als die daselbst bestimmte.