Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  66.
Kopieen  des  Urgewichtes.

Kopieen  des  in  Art.  5  der  Maag=  und  Gewichts-Ordnung  bezeichneten  Urgewichtes  werden  aus
vergoldetem  Messing  in  Cylinderform  mit  Knopf  und  mit  einer  Nummer  auf  dem  Stücke  hergestellt;
dem  Beglaubigungsscheine  werden  das  Wägungsprotokoll  mit  den  zur  Reduktion  auf  den  lustleeren  Raum
erforderlichen  Angaben  und  das  Resultat  dieser  Reduktion  beigefügt.

Vierter  Abschnitt.
Die  übrige  Ausrüstung  der  Eichungsstellen  und  Aufsichtsbehörden.

I.  Waagen.

8.  67.
Waagen  der  Eichungsstellen.
Jede  Eichungsstelle  muß  für  die  Eichung  der  Gewichte  und  die  sonstigen  Arbeiten  mit  den  erforderlichen
  gleicharmigen  Balkenwaagen  von  genügender  Empfindlichkeit  versehen  sein,  und  zwar  für  das
Eichen  der  Präcisionsgewichte  mit  fünf  Waagen,

welche  bestimmt  sind  für  folgende  und  einen  deutlichen  Ausschlag  geben
Gewichtsabstufungen:  müssen
bei  einer  Belastung  für  eine  Zulage

von  von

Nr.  1  für  50  K.  bis  mehr  als  5  K.  50  K.  1  6.
10  K.  5  D.

„2,  5  K.,  „  „  500  6.  5  K.  25  C.
1  K.  8  C.

*  3#  ,  500  G.,  „  „  50  6.  500  6.  5  C.
100  6.  12  M.

„  4,  50  6.,  „„  5  6.  50  6.  10  M.
10  G.  4  M

„  5  ,„  5  6.  und  weniger.  5  6  2,4  M

1  G.  0,8  M.

für  das  Eichen  von  Handelsgewichten  genügen  die  Waagen  Nr.  1—4;
für  das  Eichen  von  Medicinalgewichten  genügen  die  Waagen  Nr.  3—5.
5  .  68.
Waagen  der  Aufsichtsbehörden.
Die  Aufsichtsbehörden  der  Eichungsstellen  müssen  für  die  Vergleichung  der  Kontrolnormale  mit  den
Hauptnormalen  5  Waagen  derselben  Tragfähigkeit  besitzen,  wie  sie  in  §.  67  angegeben  ist,  deren  Empfindlichkeit
  aber  mindestens  5  mal  so  groß  ist,  als  die  daselbst  bestimmte.