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lassenen Fehlergrenzen untersucht werden. Die Bezeichnung und Beglaubigung erfolgt wie bei den für
Eichungsbehörden bestimmten Normalen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bezüglich der Waagen und der die Normale ersetzenden
und ergänzenden Apparate.
Zu 8. 92.,
Uebergangs-Bestimmung.
Da in mehreren Theilen des Bundesgebietes die Eichung der Gasmesser noch nicht vorgeschrieben
ist, die Maaß= und Oewichtsordnung aber vom 1. Januar 1872 an nur den Gebrauch gestempelter Gas-
messer zulaͤßt, so wird in solchen Landestheilen fuͤr die Uebergangszeit auch die Stempelung der bereits im
Gebrauche befindlichen noch nicht gestempelten Gasmesser, dafern sie bei der Prüfung sich als zulaͤssig er-
weisen, mit dem neuen Stempel, trotzdem daß diese Gasmesser nicht nach metrischem Maaß registriren,
gestattet.
Um die bedeutenden hierdurch entstehenden Eichungsarbeiten, welche zum Theil an Orten vorzunehmen
sein werden, an denen sich eine Eichungsstelle nicht befindet, übersehen und ohne zu große Belästigung der
Gasanstalten und Konsumenten durchführen zu können, wird bestimmt:
daß eine Anmeldung solcher Gasmesser zur Stempelung innerhalb des Jahres 1870 zu erfolgen hat,
und
daß an solchen Orten, wo ein Kubicirapparat für Gasmesser nicht vorhanden ist, ausnahmsweise
auch die Prüfung kleinerer Gasmesser durch Kontrolgasmesser vergenommen werden kann.
Die Aufsichtsbehsrden werden wegen des Orts der Anmeldung und wegen der zweckentsprechenden
Einrichtung der Eichungsarbelten das Erforderliche verordnen.
Erster Nachtrag zur Taxe
vom 12. Dezember 1869.
Zu IV. Hohlmaaße für krockene Körper.
Bei metallenen Hohlmaaßen für trockene Körper von 2 L. abwärts, welche durch Wasser-
füllung wie die Flüssigkeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Ko-
lumne A um 20% ein, sobald Jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur
Eichung bringt; die Ansätze in Kolumne B und C bleiben ungeändert.
Zu VIII. Gasmesser.
In Kolumne C ist in der zwelten Zeile zu setzen: 12 statt 10.
Für die Prüfungen und Beglaubigungen im Sinne des obigen Nachtrages zu §§.50—71 der Eich-
ordnung gelten folgende Gebühren-Sätze: