Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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werden,  also  alle  nach  Lothen,  Neulothen,  Quinten,  Halbgrammen,  Oertgen,  Quentchen,  Cent,  Korn  oder
Richtpfennigen  bezeichneten  Stuͤcke.

Bei  der  Mehrzahl  der  Gewichtsstücke,  welche  durch  diese  Bestimmung  getroffen  werden,  sonst  aber
nach  der  Bestimmung  unter  l.  zulässig  bleiben  würden,  wird  sich  die  alte  Bezeichnung  tilgen  und  die  neue
aufschlagen  lassen,  ohne  daß  das  Gewicht  der  Stücke  dadurch  eine  Veränderung  erleidet.  Bei  den  ½  Pfund-Stücken
  und  den  nach  der  Bestimmung  unter  I.  zulässig  bleibenden  anderen  Stücken  der  bisherigen  Decimal-Unterabtheilungen
  des  Pfundes  ist  auch  die  neben  der  zu  duldenden  Bezeichnung  nach  Bruchtheilen  des
Pfundes  etwa  noch  vorhandene  Bezeichnung  nach  Lothen,  Neu-Lothen,  Halbgrammen  2c.  unkenntlich  zu
machen,  wenn  diese  Stücke  künftig  zulässig  bleiben  sollen;

B.  Alle  diejenigen  Stücke,  welche  nur  mit  Zahlen  ohne  Angabe  des  Einheits-Namens  bezeichnet
sind,  mit  Ausnahme  der  gußeisernen  Stücke  dieser  Beschaffenheit  von  ½  Pfd.  an  aufwärts.  Die  letzteren,
sofern  sie  von  den  Bestimmungen  unter  I.  nicht  getroffen  werden,  bleiben  in  ihrer  bisherigen  Beschaffenheit
innerhalb  der  Grenzen  des  Landes,  dessen  bisherigen  Stempel  sie  tragen,  oder  in  welchem  ihre  Stempelung
bisher  anerkannt  war,  bis  dahin  zulässig,  daß  eine  neue  Berichtigung  und  Stempelung  erforderlich  wird.
Die  Stempelung  mit  dem  Bundes-Eichungs-Stempel,  welche  die  Zulässigkeit  innerhalb  des  gesammten
Bundesgebietes  bedingt,  darf  bei  Gewichtsstücken  von  der  hier  in  Rede  stehenden  Beschaffenheit  ausnahmslos
  nur  dann  stattfinden,  nachdem  auf  denselben  mindestens  eine  Andeutung  des  zugehörigen  Einheits-Namens
  z.  B.  auf  den  Pfundstücken  irgend  eine  von  dem  Kilogramm-Zeichen  K.  abweichende  und  auf
dasselbe  nicht  zu  beziehende,  dagegen  auf  Pfund  oder  Centner  hinweisende  Bezeichnung  hinzugefügt  worden
ist,  was  bei  gußeisernen  Gewichten  etwa  mittelst  einer  eingelassenen  Messingplatte  ausgeführt  werden  kann.

Alle  durch  die  Vorschriften  unter  I.  nicht  ausgeschlossenen  Stücke  der  Pfundreihe,  welche  außer  der
Zahl  irgend  eine  auf  Pfund,  Zoll-Pfund,  Centner,  Zoll-Centner  zu  beziehende,  überhaupt  von  K.  abweichende
  Bezeichnung  enthalten,  bleiben,  auch  wenn  die  Bezeichnung  den  Vorschriften  der  Eichordnung  vom
16.  Juli  1869  nicht  entspricht,  ohne  Beschränkung  zulässig  und  können,  nachdem  ihre  genügende  Richtigkeit
konstatirt  worden  ist,  den  Bundes-Eichungsstempel  vor  dem  1.  Januar  1872  unbedingt  und  nach  dem
1.  Januar  1872  unter  der  Bedingung  empfangen,  daß  sie  auch  den  anderweitigen  Vorschristen  der  Eichordnung
  genügen.

III.  Die  Einsatzgewichte,  deren  bisherige  Zusammensetzung  zufolge  der  durch  die  Bestimmungen
unter  I.  bedingten  Unzulässigkeit  einzelner  ihrer  Theilstücke  nicht  zulässig  bleiben  kann,  sind  nach  dem  1.  Januar
  1872  im  öffentlichen  Verkehr  nicht  mehr  zu  dulden,  da  gegen  die  Gestattung  eines  Fortgebrauches
einzelner  ihrer  durch  die  Bestimmung  unter  l.  nicht  getroffenen  Theilstücke  oder  unvollständiger  Zusammensetzungen
  derselben  entscheidende  Bedenken  obwalten.

IV.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  zwar  nach  Artikel  8  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung
  vom  17.  August  1868  keine  Geltung  bezüglich  der  Münzgewichts-Stücke,  welche  sich  nach  Artikel  1
des  Münzvertrages  vom  24.  Januar  1857  im  Gebrauche  der  Muünzstätten  befinden,  dagegen  finden  sie
Anwendung  auf  diejenigen  Münzgewichts-Stücke,  welche  zum  Zuwägen  von  Münzmetallen  im  öffentlichen
Verkehr  dienen.

Berlin,  den  23.  Februar  1870.  Die  Normal-Eichungs-Kommission  des
Norddeutschen  Bundes.
Foerster.