Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs-Ein- 
richtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Der 
Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn-Verwaltungen die Bahnen jeder- 
zeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und die- 
selben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr 
und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit ent- 
sprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthi- 
gen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, 
unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, 
gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Bunde steht die Controle über das Tarifwesen zu. Derselbe wird nament- 
lich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende 
Betriebsreglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbe- 
sondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Coaks, 
Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegen- 
ständen, ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender 
ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif einge- 
führt werde. 
Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Le- 
beusmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich 
von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß ent- 
sprechenden, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths- 
Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter 
den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herab- 
gehen darf.
	        
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