Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen  und  den  übrigen  Abgaben
aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden  Steuer-Vergütungen

  und  Ermäßigungen;

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;

3)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

a)  bei  den  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen
  und  in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebungen  der  Zölle
erforderlich  sind,

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der  mit  Erhebung  und
Controlirung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten  aufgewendet
  werden,

P)  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  Tabacksteuer  der  Vergütung,  welche  nach  den
jeweiligen  Beschlüssen  des  Bundesrathes  den  einzelnen  Bundesregierungen
für  die  Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern  zu  gewähren  ist,

4)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  fünfzehn  Prozent  der  Gesammteinnahme.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen  zu  den
Bundesausgaben  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.

Baden  hat  an  dem  in  die  Bundekasse  fließenden  Ertrage  der  Steuern  von  Branntwein
  und  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden  Theile  des  vorstehend  erwähnten
  Aversums  keinen  Theil.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres
  aufzustellenden  Quartalextrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse
aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres  beziehungsweise  wähcend
  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Artikel  38
zur  Bundeskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden  von  den  Direktivbehörden  der
Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt,
in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist,  und  es  werden  diese  Uebersichten  an
den  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  Letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei  zu  drei  Monaten  iden  von
der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Bundeskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest  und  setzt

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