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Handelsstreitsachen im Sinne des Art. 32, Ziff. 1, Art. 7, Abs. 3, Art. 15,
Abs. 1, Art. 22, Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung sind diejenigen bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch
1. gegen einen Kaufmann (Art. 4 des allg. d. Handels-Ges. B.) aus dessen Han-
delsgeschäften (Art. 271—276 des allg. d. Handels-Ges. B.),
2. aus einem Wechsel im Sinne der allg. d. Wechsel-Ordnung,
3. auf Entschädigung oder auf Einziehung auf Grund der Bestimmungen des
Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Ab-
bildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken (Reg. Blatt 1871
Nro. 1, Beil. Seite 37 ff.),
4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird:
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft,
zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, sowie
zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften
oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 10 des allg. d. Handels-Ges.B.),
sowohl während des Bestehens, als nach Auflösung des geschäftlichen Verhält-
nisses, ingleichen aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Liquidatoren oder den
Vorstehern einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder den Mitgliedern
derselben;
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma
betrifft;
c) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung eines bestehenden
Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht;
4) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Procuristen, dem Handlungs-Bevoll-
mächtigten oder dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer der Handelsnie-
derlassung, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und
demjenigen, welcher ihr als Procurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem
Handelsgeschäfte haftet (Art. 55 des allg. d. Handels-Ges.B.);
e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften des Handels-
mäcklers im Sinne des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuchs zwischen diesem
und den Parteien entsteht;
b9 aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denjenigen, welche