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auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondent-Rheders
und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei, und die Haverei, auf den Schadens-
Ersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung und Hülfe-
leistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen.
Als Handelsstreitsachen gelten ferner:
B. diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871, betreffend
die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betrieb von Eisenbahnen, Berg-
werken 2c. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen oder der in §. 9 jenes Ge-
setzes erwähnten landesgesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht wird.
Auf andere, als die im Vorstehenden bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
finden die Vorschriften des Art. 7, Abs. 3, Art. 15, Abs. 1, Satz 2 des Gesetzes über
die Gerichtsverfassung keine Anwendung.
Art. 2.
In Handelsstreitsachen (Art. 1) tritt an die Stelle des Obertribunals, soweit dem-
selben nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung und der Civ.-Pr.-O. Gerichtsbarkeit
in der Berufungs-, Nichtigkeits= und Beschwerdeinstanz in den in erster Instanz bei den
Kreisgerichtshösfen anhängig gewordenen Fällen zukommt, ein in Stuttgart zu errichten-
des Landesoberhandelsgericht.
Dieses Gericht ist ferner zuständig für die nach Art. 15, Abs. 1 der Civ.-Pr.-O.
bei dem Obertribunal in erster Instanz anzubringenden Handelsstreitsachen.
Endlich tritt das Landesoberhandelsgericht an die Stelle des Obertribunals auch
in soweit als das letztere nach den bestehenden Gesetzen bezüglich der zu den Handels-
sachen zu zählenden Straffälle und Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit zustän-
dig ist (Gesetz über die Gerichtsverfassung Art. 32, Ziffer 2. 3.).
Art. 3.
Das Landesoberhandelsgericht wird mit einem rechtsgelehrten Vorstand und der er-
forderlichen Anzahl von rechtsgelehrten Mitgliedern und von Schöffen aus dem Kauf-
mannsstande besetzt. Die Besetzung des Gerichts bei Fassung von Beschlüssen in Rechts-
sachen richtet sich nach Art. 22, Abs. 1, Satz 2, Abs. 3, Art. 28 des Gesetzes über die
Gerichtsverfassung.