Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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nicht  dem  Großherzogthume,  sondern  diesem  andern  Lande  als  Heimaths—
lande  angehören,  ingleichen

bb)  Derjenigen,  welche  neben  ihrem  Wohnsitze  im  Großherzogthume  einen
solchen  auch  in  einem  andern  deutschen  Lande  haben,  und  entweder
zugleich  in  beiden  Staaten,  oder  in  keinem  derselben  die  Staats—
angehörigkeit  besitzen,  aber  am  Orte  ihres  Wohnsitzes  im  andern
Lande  des  Reichs  sich  aufhalten  und  daselbst  zu  den  direkten  persön—
lichen  Steuern  zugezogen  sind,

b)  von  jedem  Reichsangehörigen,  welcher  sich  im  Großherzogthume
aufhält,  ohne  in  einem  andern  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Lande
einen  Wohnsitz  zu  haben;

4.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge  aus  der  Kasse  eines  fremden,
d.  h.  nicht  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Staates:
a)  von  Reichsangehörigen,  welche  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im
Großherzogthume  haben,  und

b)  von  Fremden,  d.  h.  Nicht-Reichsangehörigen,  welche  im  Großherzogthume
  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  nehmen;

5.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension
aus  einer  Großherzoglichen  Hofkasse:
a)  von  den  unter  3.  bezeichneten  Reichsangehörigen,
b)  von  Reichsangehörigen,  welche  ohne  Wohnsitz  im  Reichsgebiete
ihren  Aufenthalt  außerhalb  des  Reichs  nehmen,

c)  von  Fremden  ohne  Unterschied  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes;


6.  Gehalts=  und  andere  Dienst-Bezüge,  Wartegeld  und  Pension
aus  den  Kassen  inländischer,  d.  h.  dem  Großherzogthume  angehöriger
Gemeinden,  Kirchen  und  Schulen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von
inländischen  Stiftungen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  und  Sparkassen,  sowie  aus  den  als
öffentliche  Kassen  anerkannten  Kranken=  und  Berufsgenossenschaftskassen:


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