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nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als Heimaths—
lande angehören, ingleichen
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume einen
solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und entweder
zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die Staats—
angehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im andern
Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten persön—
lichen Steuern zugezogen sind,
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande
einen Wohnsitz zu haben;
4. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines fremden,
d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates:
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im
Großherzogthume haben, und
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Großherzogthume
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen;
5. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Hofkasse:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen,
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;
6. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger
Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von
inländischen Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
und Sparkassen, sowie aus den als
öffentliche Kassen anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen:
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