Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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betragenden Zinse aus diesen Kassenscheinen und aus zwei für Kriegszwecke aufgenom- 
menen Staatsanlehen wird dem Finanzministerinm ein Kredit von 
4,995,287 fl. 57 kr. 
Art. 2. 
Zur Realisirung dieses Kredits sind zunächst französische Kriegsentschädigungsgelder, 
wenn sie für die Württembergische Staatskasse verfügbar sein werden, zu verwenden; in 
Ermanglung solcher Gelder oder im Falle ihrer Unzulänglichkeit ist der Kredit durch 
Ausgabe verzinslicher Kassenscheine zu decken. 
Art. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium, bezüglich der Ausgabe 
der Kassenscheine durch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungs- 
mäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 2. Juli 1871. 
bewilligt. 
  
Karl. 
Der Finanzminister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
8) Königliche Verordnung, 
betreffend die Stiftung des Olga-Ordens. 
Wir Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg 
thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
Von der Atbsicht geleitet, die Handlungen freiwilliger und aufopfernder Nächsten- 
liebe, in welchen seit dem Ausbruch des nunmehr glorreich beendigten Krieges Männer 
und Frauen in allen Klassen der Bevölkerung zum Besten Unserer tapferen Krieger und 
ihrer Angehörigen wetteiferten, auch öffentlich anzuerkennen und zu ehren, haben Wir 
Uns bewogen gefunden, ein besonderes Ordenszeichen zu stiften, welchem Wir in Rück- 
sicht auf das von Unserer vielgeliebten Gemahlin, der Königin Majestät und Liebden,
	        
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