Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Zugleich werden nachstehende zu denselben gehörige Beilagen öffentlich bekannt ge- 
macht: 
1) der Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen für seine süd- 
lich vom Maine gelegenen Landestheile d. U. Versailles den 15. November 1870, 
2) die diesem Vertrage beiliegende Verfassung des Deutschen Bundes, mit nachfolgen- 
den Aenderungen: 
a) im Eingange der Bundesverfassung ist an Stelle der Worte: 
dieser Bund wird den Namen Deutscher Bund führen, 
zu setzen: 
dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen; 
b) der erste Absatz des Arkikels 11 der Bundesverfassung erhält nachstehende 
Fassung: 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, wel- 
cher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich 
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und 
Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten 
einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen; 
3) diejenigen Gesetze, welche nach Artikel 80 der soeben gedachten Verfassung, vgl. 
Artikel 2, Ziff. 6 des oben unter Nr. I. genannten Vertrags, mit dem 1. Jannar 
1871 in Württemberg Geltung erlangen. 
Gegeben Stuttgart, den 30. Dezember 1870. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der interimistische Chef des Departements der 
auswärtigen Angelegenheiten: 
Graf Taube. 
Der Minister des Jnnern: 
Scheurlen. · 
Der Minister des Kirchen- und Schulwesens: 
Geßler. 
Der Kriegs-Minister: 
v. Suckow. 
Der Finanz-Minister: 
Renner.
	        
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