Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel  1.

Württemberg  tritt  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  vereinbarten,
  der  Verhandlung  d.  d.  Versailles  den  15.  November  d.  J.  beigefügten  Verfassung
  dergestalt  bei,  daß  alle  in  dieser  Verfassung  enthaltenen  Bestimmungen,  mit  den
im  nachstehenden  Artikel  2.  näher  bezeichneten  Maßgaben  auf  Württemberg  volle  Anwendung
  finden.

Artikel  2.

Die  Maßgaben,  unter  welchen  die  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  auf  Württemberg
  Anwendung  findet,  sind  folgende:
1)  Zu  Artikel  6  der-Verfassung:
Im  Bundesrathe  führt  Württemberg  vier  Stimmen,  und  es  beträgt  daher  die
Gesammtzahl  der  Stimmen  im  Bundesrathe  52.
2)  Zu  Artikel  20  der  Verfassung:
In  Württemberg  werden,  bis  zu  der  im  §.  5  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai
1869  vorbehaltenen  gesetzlichen  Regelung,  17  Abgeordnete  gewählt,  und  es  beträgt
  daher  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten  334.
3)  Zu  den  Artikeln  35  und  38  der  Verfassung:
Die  im  letzten  Absatze  der  vorgenannten  Artikel  in  Beziehung  auf  Baden  getroffene
  Bestimmung  findet  auch  auf  Württemberg  Anwendung.
4)  Zum  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung:
An  Stelle  der  im  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung  enthaltenen  gelten  für
Württemberg  folgende  Bestimmungen:
Dem  Bunde  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte  der
Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum
Publifum,  über  die  Portofreiheiten  und  das  Post-Taxwesen,  jedoch  ausschließlich
  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen  für  den  internen  Verkehr
innerhalb  Württembergs,  sowie,  unter  gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung
der  Gebühren  für  die  telegraphische  Correspondenz  zu.
Ebenso  steht  dem  Bunde  die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphen-Verkehrs
mit  dem  Auslande  zu,  ausgenommen  den  eigenen  unmittelbaren  Verkehr  Württembergs
  mit  seinen  dem  Deutschen  Bunde  nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,