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Artikel 1.
Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten,
der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November d. J. beigefügten Verfassung
dergestalt bei, daß alle in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den
im nachstehenden Artikel 2. näher bezeichneten Maßgaben auf Württemberg volle Anwendung
finden.
Artikel 2.
Die Maßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen Bundes auf Württemberg
Anwendung findet, sind folgende:
1) Zu Artikel 6 der-Verfassung:
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es beträgt daher die
Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52.
2) Zu Artikel 20 der Verfassung:
In Württemberg werden, bis zu der im §. 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai
1869 vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Abgeordnete gewählt, und es beträgt
daher die Gesammtzahl der Abgeordneten 334.
3) Zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung:
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf Baden getroffene
Bestimmung findet auch auf Württemberg Anwendung.
4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung:
An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen gelten für
Württemberg folgende Bestimmungen:
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der
Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum
Publifum, über die Portofreiheiten und das Post-Taxwesen, jedoch ausschließlich
der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr
innerhalb Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung
der Gebühren für die telegraphische Correspondenz zu.
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und Telegraphen-Verkehrs
mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs
mit seinen dem Deutschen Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten,