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In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der ein-
elnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleich-
äßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den See-
chiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben wer-
den, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforder-
lichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung be-
sonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden.
Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen,
welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei
finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasser-
straßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als
von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem
Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
X.
Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Aufsicht des
Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bun-
desrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtöbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet
werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundes-
staaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landes-
konfulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundeskonsulate dergestalt
vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die
Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.